Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen

235. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen

Auf Grund der § 2 und § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 103/2009, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Regelungsbereich

§ 1. Zweck dieser Verordnung ist

1. die nähere Festlegung der Durchführung von Prüfungen und Zertifizierungen für Personen, die bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 17, festgelegte Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen ausüben, und
2. die Zuordnung von Aufgaben der Prüfung und Zertifizierung zur Prüfstelle und Zertifizierungsstelle und zu bestimmten in diesem Bereich tätigen Unternehmen, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 4 Abs. 5 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 als Prüf- oder Zertifizierungsstellen zur Durchführung von Prüfungen oder Zertifizierungen ermächtigt sind.

Prüfstellen

§ 2. (1) Ein Unternehmen, das nach § 4 Abs. 5 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Funktion als Prüfstelle betraut ist, nimmt die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahr. Ist ein Unternehmen sowohl als Prüfstelle als auch als Zertifizierungsstelle anerkannt, entfällt die Weiterleitungspflicht gemäß Abs. 4.

(2) Die Prüfstelle hat die gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 erforderlichen Prüfungen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang festgelegten Standard an Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen theoretischen und einen praktischen Teil abzudecken; insbesondere ist durch die Prüfung...

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