ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER DEN FRÜHZEITIGEN AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN BEI RADIOLOGISCHEN GEFAHREN UND ÜBER FRAGEN GEMEINSAMEN INTERESSES AUS DEM BEREICH DER NUKLEAREN SICHERHEIT UND DES STRAHLENSCHUTZES

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Slowenien (im folgenden „Vertragsparteien“ genannt) –

GELEITET von dem Wunsche, die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien weiterzuentwickeln,

IN DEM BESTREBEN, die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu erfüllen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß zwischen den beiden Vertragsparteien möglichst bald der Austausch von wichtigen Informationen über radiologische Gefahren gewährleistet werden soll, um die allfälligen grenzüberschreitenden Folgen gering zu halten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein rechtzeitiger Austausch von Informationen und Erfahrungen

über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz in bedeutendem Maße zur Sicherheit der Bevölkerung beider Vertragsparteien beitragen kann,

IN BETRACHT ZIEHEND das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988 und das Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen Kundgemacht in BGBl. Nr.   87/1990, beide vom 26. September 1986, sowie die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,

UNTER BEDACHTNAHME auf die Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation (87/600/Euratom),

SIND wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf Bekanntgabe und Erteilung von Informationen in den Fällen der nachstehend angeführten radiologischen Gefahren:

  1. Unfälle auf ihrem Hoheitsgebiet, die mit den in Absatz 2 genannten Anlagen und Tätigkeiten zusammenhängen, in deren Folge es zu einer umfangreicheren Freisetzung radioaktiver Stoffe kommt oder kommen kann;

  2. wenn auf ihrem Hoheitsgebiet oder außerhalb ihres Hoheitsgebietes abnormale Radioaktivitätswerte registriert werden, die für die Gesundheit der Bevölkerung beider Vertragsparteien schädliche Folgen haben könnten;

  3. Unfälle, die nicht unter jene in lit. a fallen, jedoch mit den in Absatz 2 genannten Anlagen und Tätigkeiten zusammenhängen, in deren Folge es zu umfangreicheren Freisetzungen radioaktiver Stoffe kommt oder kommen könnte;

  4. sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die umfangreichere Freisetzungen radioaktiver Stoffe bewirken oder bewirken können;

  5. außerordentliche Ereignisse, die Auswirkungen auf die Sicherheit einer Kernanlage oder Tätigkeit gemäß Absatz 2 haben können, sofern die Öffentlichkeit von zuständigen Organen der Vertragspartei, auf deren Gebiet sie eintreten, informiert wird.

    (2) Anlagen und Tätigkeiten gemäß Absatz 1 lit. a, c und e sind:

  6. alle Kernreaktoren, ungeachtet des Standortes;

  7. alle Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes;

  8. alle Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle;

  9. die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen;

  10. die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Endlagerung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche und Forschungszwecke;

  11. die Verwendung von Radioisotopen zur Erzeugung...

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