Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Absatzmaßnahmen für Rahm, Butter und Butterfett (Butterabsatz-Verordnung)

407. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Absatzmaßnahmen für Rahm, Butter und Butterfett (Butterabsatz -Verordnung) Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 12, 106, 108, 109, 113 und 115 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 48 und der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt, ABl. Nr. L 308 vom 25. November 2005, S. 1.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.

2. Abschnitt

Verkauf von Interventionsbutter zu reduzierten Preisen und Gewährung von Beihilfen für Butter, Butterfett und Rahm zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Abschnitts ist

1. Hersteller, wer Butterfett oder Milchfett herstellt oder Butter, Butterfett oder Rahm kennzeichnet,
2. Verarbeiter, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen oder wer Zwischenerzeugnisse zu Enderzeugnissen verarbeitet,
3. zugelassener Hersteller oder Verarbeiter, wer nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat,
4. Kleinverarbeiter, wer höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Mengen kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,
5. Kleinverkäufer, wer als letzter Wiederverkäufer höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Mengen kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,
6. Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigter, zugelassener Hersteller oder Verarbeiter oder Erwerber von Butter, Milchfett, Butterfett, Rahm, Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt.

Zulassung von Herstellungsbetrieben, Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen

§ 4. (1) Die Zulassung gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten wird samt Zulassungsnummer auf Antrag durch die AMA erteilt. Sie kann auch einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erteilt werden; diesfalls ist der Gesellschaftsvertrag dem Antrag beizulegen. Die Zulassung darf nur einem Antragsteller erteilt werden, der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt; die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt. Der Antragsteller hat auf Verlangen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung als Hersteller oder Verarbeiter sind zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen auf Verlangen der AMA anzuschließen:

1. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen,
2. Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen an Butter, Milchfett, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnissen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

(3) Bei der Beantragung der Zulassung des zwischenverarbeitenden Betriebs und der Zulassung von Zwischenerzeugnissen sind deren Notwendigkeit im Antrag zu begründen und der KN-Code des Zwischenerzeugnisses anzugeben. Jede Änderung der Zusammensetzung eines einzelnen Zwischenerzeugnisses ist der AMA zur Genehmigung vorzulegen.

Herstellung, Verarbeitung

§ 5. (1) Im Fall der Herstellung von Butterfett, der Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm oder der Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im Inland erhält der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter

1. einen Abholschein (Ausfolgeschein) und eine Verkaufsrechnung, soweit es sich um Interventionsbutter handelt, oder
2. eine Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfefähige Butter, beihilfefähiges Butterfett oder beihilfefähigen Rahm, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft wurde.

(2) Interventionsbutter wird von der AMA in Verpackungen bereitgestellt, die den in § 1 genannten Rechtsakten entsprechen. Interventionsbutter ist vom zugelassenen Hersteller oder Verarbeiter unverzüglich nach der Übernahme in einen im Betrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der AMA ist das Verbringen der von der AMA bezogenen Interventionsbutter unter Angabe der Nummer des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnung sowie der Menge an Butter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter hat

1. das Verbringen des ungekennzeichneten Butterfetts oder der ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe der Belegnummer über die Lieferung vom Verkäufer, aus dem Ausschreibungsnummer und Menge hervorgehen oder
2. den Tag des Eingangs der auf dem Markt der Gemeinschaft gekauften Butter oder des gekauften Rahms in seinem Betrieb unter Angabe der Ausschreibungsnummer und der Menge an Butter und Rahm oder
3. die Herstellung von Milchfett gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
spätestens drei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung, Kennzeichnung oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Das Milchfett, das Butterfett, die Butter sowie die ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse sind bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift durch die AMA oder bis zur Freigabe durch die AMA in der Originalverpackung zu belassen. Die AMA kann in Einzelfällen bei begründetem wirtschaftlichem Interesse eine kürzere Frist oder eine nicht mit allen Angaben versehene Anzeige auf Antrag zulassen, sofern dadurch die Überwachung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Wer Zwischenerzeugnisse herstellt oder Enderzeugnisse aus Butter oder Butterfett ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln herstellt, darf weder Butter noch Butterfett weiterveräußern. Die AMA kann auf Antrag eine Veräußerung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, wenn die Verwendungsüberwachung dadurch nicht wesentlich erschwert oder beeinträchtigt wird. In diesem Fall hat der Hersteller eine Inventur für den Gesamtstandort zu erstellen.

(5) Die AMA kann dem Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

Überwachung

§ 6. Interventionsbutter wird von der Auslagerung an, die auf dem Markt der Gemeinschaft gekauften Milchfett-, Butter- und Rahmmengen werden vom Eingang im Betrieb des zugelassenen Herstellers oder Verarbeiters an bis zur Verarbeitung zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte bestimmten Erzeugnissen einer Überwachung durch die AMA nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.

Verarbeitung von Milchfett, Butter, Butterfett, Rahm und Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten

§ 7. (1) Interventionsbutter, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett, Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet zu werden, sowie Milchfett, Butter mit Kennzeichnungsmittel, Rahm mit Kennzeichnungsmittel, Butterfett und Zwischenerzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.

(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist - soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar T5 erteilt wurde - zusammen mit diesem Kontrollexemplar unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu stellen. Das Muster hat jedenfalls folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen:

1. Name/Firma und Anschrift;
2. erfasste Waren;
3. Unterschrift und Firmenstempel.
Die Interventionsbutter ist in einem im zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu lagern. Die §§ 4, 5 Abs. 2 bis 5, 6, weiters die §§ 9 bis 14, sowie §§ 26 bis 30 und 32 Z 1 und 2 sind anzuwenden.

(3) Die AMA kann auf Antrag eines Verarbeiters anstelle der Eingangskontrolle durch die AMA ein vereinfachtes Verfahren für die in Abs. 1 und 2 genannten Erzeugnisse bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine wirksame Überwachung der Einhaltung der für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse geltenden besonderen Verwendungsvorschriften gewährleistet ist. Dazu müssen jedenfalls nachstehende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Namhaftmachung zumindest einer verantwortlichen Person des Betriebes, die über entsprechende Vorkenntnisse verfügt und eine Schulung durch die AMA erhalten hat;
2. Kenntnisnahme der die verantwortliche Person gemäß Z 1 treffenden Verpflichtungen durch eigenhändige Unterschrift dieser Person;
3. Vorlage eines tarifierten Warenkataloges betreffend die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse;
4. Angabe der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse;
5. Darstellung des Organisationsablaufes;
6. Verpflichtung zur Meldung des Anlieferungszeitpunkts und des Zeitpunkts der voraussichtlichen Verarbeitung an die AMA und
7. Verpflichtung zur umgehenden Meldung jeglicher Änderungen der unter Z 1 bis 6 genannten Daten an die AMA.

(4) Für Händler, die die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse ohne weitere Be- oder Verarbeitung an einen...

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