Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO) geändert wird
349. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO) geändert wird
Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 ? UG), BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Univ. RechnungsabschlussVO, BGBl. II Nr. 292/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach der Überschrift ?1. Aktiva? die Wortfolge ?Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes? gestrichen.
2. § 1 Aktiva A I Z 2 und 3 lautet:
?2. | Nutzungsrechte Klinischer Mehraufwand |
3. | Geleistete Anzahlungen? |
3. § 1 Aktiva A II Z 1 lautet:
?1. | Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund |
a) | davon Grundwert |
b) | davon Gebäudewert? |
4. § 1 Aktiva B I Z 2 lautet:
?2. | Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter? |
5. § 1 Passiva lautet:
?2. | Passiva |
A. | EIGENKAPITAL |
1. | Universitätskapital |
2. | Rücklagen |
3. | Bilanzgewinn/-verlust |
- | davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag |
B. | UNVERSTEUERTE RÜCKLAGEN |
C. | INVESTITIONSZUSCHÜSSE |
D. | RÜCKSTELLUNGEN |
1. | Rückstellungen für Abfertigungen |
2. | Rückstellungen für Pensionen |
3. | Sonstige Rückstellungen |
E. | VERBINDLICHKEITEN |
1. | Anleihen |
2. | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten |
3. | Erhaltene Anzahlungen |
- | davon von den Vorräten absetzbar |
4. | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
5. | Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
6. | Sonstige Verbindlichkeiten |
F. | RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN? |
6. § 2 samt Überschrift lautet:
?Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 2. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:
1. Umsatzerlöse
a) | Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes |
b) | Erlöse aus Studienbeiträgen |
c) | Erlöse aus Studienbeitragsersätzen |
d) | Erlöse aus universitären Weiterbildungsleistungen |
e) | Erlöse gemäß § 27 UG |
f) | Kostenersätze gemäß § 26 UG |
g) | Sonstige Erlöse und andere Kostenersätze |
2. Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter
3. Aktivierte Eigenleistungen
4. Sonstige betriebliche Erträge
a) | Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen |
b) | Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen |
c) | Übrige |
- | davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen |
5. Aufwendungen für Sachmittel und sonstige bezogene Herstellungsleistungen
a) | Aufwendungen für Sachmittel |
b) | Aufwendungen für bezogene Leistungen |
6. Personalaufwand
a) | Löhne und Gehälter |
- | davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte |
b) | Aufwendungen für externe Lehre |
c) | Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Vorsorgekassen |
- | davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte |
d) | Aufwendungen für Altersversorgung |
- | davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte |
e) | Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge |
- | davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte |
f) | Sonstige Sozialaufwendungen |
7. Abschreibungen
8. Sonstige betriebliche Aufwendungen
a) | Steuern, soweit sie nicht unter Z 17 fallen |
b) | Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG |
c) | Übrige |
9. Zwischensumme aus Z 1 bis 8
10. Erträge aus Finanzmitteln und Beteiligungen
a) | davon aus Zuschreibungen |
b) | davon von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
11. Aufwendungen aus Finanzmitteln und aus Beteiligungen
a) | davon Abschreibungen |
b) | davon Aufwendungen von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
12. Zwischensumme aus Z 10 bis 11
13. Ergebnis der gewöhnlichen Universitätstätigkeit
14. Außerordentliche Erträge
15. Außerordentliche Aufwendungen
16. Außerordentliches Ergebnis
17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
18. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
19. Auflösung unversteuerter Rücklagen
20. Auflösung von Rücklagen
21. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen
22. Zuweisung zu Rücklagen
23. Gewinn- bzw. Verlustvortrag
24. Bilanzgewinn bzw.- verlust.?
7. § 4 Abs. 2 lautet:
?(2) Die Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer unternehmerisch tätigen, eingetragenen Personengesellschaft gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an unternehmerisch tätigen, eingetragenen Personengesellschaften gilt Abs. 1 sinngemäß.?
8. § 5 Abs. 1 lautet:
?(1) Die Aktivierung von selbst erstellten Rechten und Lizenzen ist zulässig. Für deren Ansatz und Bewertung ist der International Accounting Standard 38 Immaterielle Vermögensgegenstände, IAS 38, in der jeweils geltenden Fassung wie er nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr...
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