Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung 2013 - RLV 2013)

148. Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung 2013 - RLV 2013) Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Aufstellung und Vorlage der Abschlussrechnungen
2. AbschnittGliederung der Abschlussrechnungen
§ 3 Inhalt der Abschlussrechnungen
§ 4 Voranschlagsvergleichsrechnungen
§ 5 Konsolidierung der Abschlussrechnungen
§ 6 Schuldenkonsolidierung
§ 7 Zwischenergebniseliminierung
§ 8 Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Konsolidierung von Auszahlungen und Einzahlungen)
§ 9 Kapitalkonsolidierung
§ 10 Gliederung der Vermögensrechnung
§ 11 Gliederung der Ergebnisrechnung
§ 12 Gliederung der Finanzierungsrechnung
3. AbschnittAnhangsangaben
§ 13 Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen
§ 14 Beteiligungen
§ 15 Haftungen
§ 16 Finanzinstrumente
§ 17 Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände
§ 18 Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse
§ 19 Vorräte
§ 20 Forderungen und Verbindlichkeiten
§ 21 Rückstellungen
§ 22 Erträge aus Transaktionen mit zurechenbarer Gegenleistung (Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit)
§ 23 Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Erträge aus Transfers)
§ 24 Aufwendungen und Auszahlungen
§ 25 Rücklagen
§ 26 Ereignisse nach dem Rechnungsabschlussstichtag
§ 27 Transaktionen mit nahe stehenden Einheiten oder Personen
§ 28 Informationen über das Personal des Bundes
§ 29 Darstellung künftiger Pensionsaufwendungen
§ 30 Abzüge von Abgabenerträgen
§ 31 Abgabenforderungen
§ 32 Veränderungen zum Vorjahr
§ 33 Budgetpolitische Kennzahlen
4. AbschnittAbschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger sowie von Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist
§ 34
5. AbschnittÜberprüfung der Abschlussrechnungen
§ 35 Einsichtnahme
§ 36 Mängelbehebung
§ 37 Aufbewahrung der Abschlussrechnungen
6. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 38 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 39 Übergangsbestimmungen

Auf Grund des § 116 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen zu den Abschlussrechnungen gemäß §§ 101 und 102 BHG 2013 und zum Bundesrechnungsabschluss gemäß §§ 117 bis 119 BHG 2013 erlassen.

(2) Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind, sowie für alle Rechtsträger, die entweder von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind (§ 116 Abs. 3 BHG 2013) - im Folgenden vom Bund verwaltete Rechtsträger genannt.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des BHG 2013 oder auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Aufstellung und Vorlage der Abschlussrechnungen

§ 2. (1) Die Abschlussrechnungen sind zum 31. Dezember des Finanzjahres (Rechnungsabschlussstichtag) von den haushaltsführenden Stellen (§ 101 BHG 2013) aufzustellen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof

1. sämtliche in ihrem Wirkungsbereich erstellten Abschlussrechnungen bis spätestens 31. Jänner,
2. die Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach §§ 15 bis 28 und §§ 30 bis 32 bis spätestens 5. Februar
3. sowie die Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach §§ 14, 29 und 34 bis spätestens 31. März
nach Ablauf des Finanzjahres zu übermitteln.

(2) Können die Abschlussrechnungen eines vom Bund verwalteten Rechtsträgers oder Unternehmens auf Grund besonderer Umstände nicht bis spätestens 31. März aufgestellt werden, so sind unter Darlegung der besonderen Umstände ein vorläufiger Jahresabschluss und der Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres zu übermitteln; der endgültige Jahresabschluss ist sogleich nach dessen Aufstellung nachzureichen.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach § 33 bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres dem Rechnungshof zu übermitteln. Der Rechnungshof kann aus Gründen einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung Ausnahmen von den verpflichtenden Anhangsangaben festlegen.

(4) Die haushaltsleitenden Organe haben zu den von ihnen erstellten Abschlussrechnungen und Anhangsangaben eine Vollständigkeitserklärung gemäß Anlage abzugeben und dem Rechnungshof bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres zu übermitteln. Durch diese Erklärung wird bestätigt, dass alle verrechnungspflichtigen Gebarungsfälle im Haushaltsverrechnungssystem (HV-System) erfasst, sämtliche Abschlussrechnungen vollständig und richtig aufgestellt sowie sämtliche haushaltsrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden.

(5) Die in den Abschlussrechnungen ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit den Verrechnungsaufschreibungen übereinstimmen. Die Verrechnungsaufschreibungen und Abschlussrechnungen sind samt allen sonstigen Nachweisen dem Rechnungshof in digitaler Form direkt zugänglich zu machen.

(6) Sind auf Grund dieser Verordnung Richtlinien zu erlassen, so erfolgt dies im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. In diesem Fall ist zunächst der Rechnungshof anzusprechen, der für die Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen sorgt.

2. Abschnitt

Gliederung der Abschlussrechnungen

Inhalt der Abschlussrechnungen

§ 3. (1) Die Abschlussrechnungen umfassen die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Ergebnishaushalt und für den Finanzierungshaushalt, die konsolidierten Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sowie den Anhang.

(2) Die Abschlussrechnungen haben ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes (Vermögens-, Ergebnis- und Finanzlage) zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.

(3) Im Einklang mit den Anforderungen des Europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der jeweils gültigen Fassung sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen in der Voranschlagsvergleichsrechnung zum Ergebnishaushalt sowie der Ergebnisrechnung Anpassungen (insbesondere zeitliche Anpassungen) bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres vorzunehmen, die dem Rechnungshof unverzüglich schriftlich mitzuteilen sind. Die notwendigen Anpassungen sind im Anhang gesondert darzulegen.

(4) Ergibt sich auf Grund der übermittelten Jahresabschlüsse von Beteiligungen die Notwendigkeit, den Wertansatz einer Beteiligung zu ändern, so ist dies von den zuständigen haushaltsführenden Stellen bis spätestens 31. März durchzuführen. Alle vorgenommenen Änderungen sind dem Rechnungshof unverzüglich mitzuteilen.

Voranschlagsvergleichsrechnungen

§ 4. (1) Die nach § 102 BHG 2013 zu erstellenden Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Ergebnishaushalt und für den Finanzierungshaushalt sind jeweils nach dem zu Grunde liegenden Bundesfinanzgesetz sowie nach den Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen gemäß den §§ 30 und 33 BHG 2013 zu gliedern.

(2) In der Voranschlagsvergleichsrechnung zum Ergebnishaushalt sind die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge den Voranschlagswerten des Ergebnisvoranschlags gegenüberzustellen, in der Voranschlagsvergleichsrechnung zum Finanzierungshaushalt sind die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen den Voranschlagswerten des Finanzierungsvoranschlags gegenüberzustellen. Weiters sind in den Voranschlagsvergleichsrechnungen für jeden Voranschlagswert auch die Budgetkorrekturen unterteilt nach Mittelverwendungsbindungen (§ 52 BHG 2013), Mittelumschichtungen (§ 53 BHG 2013), Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54 BHG 2013), Rücklagenentnahmen (§ 56 BHG 2013) und variablen Auszahlungen (§ 12 Abs. 5 BHG 2013), der Jahresergebnis- bzw. der Jahresfinanzierungsvoranschlagsrest und in der Voranschlagsvergleichsrechnung zum Finanzierungshaushalt das Obligo sowie Verbindlichkeiten und Forderungen anzuführen.

(3) Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind nach Ein- und Auszahlungen sowie nach Jahren der Fälligkeit getrennt nachzuweisen. Vorbelastungen gemäß § 60 Abs. 4 BHG 2013 sind unter Angabe der gesetzlichen Ermächtigung einzeln anzuführen und zu beschreiben.

(4) Weiters sind Übersichten über die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge des Ergebnishaushalts sowie über die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen des Finanzierungshaushalts zu erstellen, jeweils gegliedert nach Rubriken, Untergliederungen, Globalbudgets bzw. nach Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen sowie nach Aufgabenbereichen.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Rechnungshof eine Übersicht über sämtliche Veränderungen der Voranschlagswerte auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Änderungen zu übermitteln und die Veränderungen entsprechend zu erläutern.

(6) Die Unterschiede zwischen den Voranschlagswerten und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen in der Ergebnisrechnung sowie zwischen den tatsächlichen Ein- und Auszahlungen in der Finanzierungsrechnung sind nachzuweisen und auf Ebene der gesetzlichen Bindungswirkung zu begründen.

(7) Bei Mittelverwendungsüberschreitungen ist die entsprechende gesetzliche Bewilligung unter Anführung des bewilligten Betrags und der Geschäftszahl, mit der die Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen erfolgte, zu nennen. Bei Mittelüberschreitungen nach § 54 Abs. 2 BHG 2013 ist weiters die Verordnung der Bundesregierung unter Angabe des Bundesgesetzblatts zu nennen.

(8) Bei allen Mittelverwendungsüberschreitungen ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung ist anzugeben, welche Gründe hiefür maßgebend...

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