Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Bundes- Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bundesfinanzgesetz 2001 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2001 ? Universitäten)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965

5 Änderung des Richterdienstgesetzes 6 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 7 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes 8 Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes 9 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes 10 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes 11 Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes 12 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

13 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

14 Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 15 Änderung des Rechtspraktikantengesetzes 16 Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen 17 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 18 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

19 Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes 20 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001

21 Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert:

  1.   § 15a Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Beamte kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und 2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen.“

    1a. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Abweichend von Abs. 2 wird die Austrittserklärung 1. einer Militärperson,

  2. eines Berufsoffiziers oder 3. eines Beamten, der gemäß  § 69 Abs. 5a des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird,

    die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz,

    BGBl. Nr. 423/1992, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt.“

    1b. § 48f Abs. 4 Z 1 lautet:

    „1. Universitätslehrer gemäß § 155 Abs. 5, ausgenommen die Universitätsprofessoren, sowie die in

    ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät und“.

  3. § 75a Abs. 2 Z 2 lautet:

    „2. wenn der Karenzurlaub a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,

    BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung oder b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

    gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

  4. Dem § 75a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.“

  5. § 136a Abs. 2 Z 2 lit. b lautet:

    „b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.“

  6. § 138 Abs. 3 Z 2 lautet:

    „2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g des Gehaltsgesetzes 1956,“.

  7. § 145 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 145 wird folgender Abs. 2 angefügt:

    „(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Beamter des Exekutivdienstes auf Grund eines in Ausübung des Dienstes gesetzten Verhaltens als Beschuldigter vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde geladen wird, wenn das Verfahren mit seinem Freispruch oder durch Einstellung endet. Eine solche Dienstzeit ist, soweit sie über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinausgeht,

    ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit auszugleichen.“

  8. § 148 Abs. 4 Z 2 lautet:

    „2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g des Gehaltsgesetzes 1956 und“.

  9. Dem § 155 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.“

  10. § 155 Abs. 5 und 5a lauten:

    „(5) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998,

    BGBl. I Nr. 169) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des

    öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 63

    UOG 1993).

    (5

    1. Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehen und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen – abgesehen vom Fall des § 50c Abs. 3

    – mit ihrer Zustimmung über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journaldiensten herangezogen werden.“

  11. Dem § 160 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Dieser Zeitraum von fünf Jahren erhöht sich auf zehn Jahre für Universitätslehrer, die während einer solchen Freistellung für die Dauer von mindestens drei Jahren zum zeitlich befristeten Vertragsprofessor

    (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) bestellt werden.“

  12. § 160 Abs. 4 entfällt.

  13. Der bisherige Inhalt des § 162 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

    „(2) Ernennungen zum Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nur zulässig, wenn die Planstelle für ein öffentlich-

    rechtliches Dienstverhältnis ausgeschrieben worden ist.

    (3) Ab dem 1. September 2001 sind Planstellen für Universitätsprofessoren ausschließlich für ein privatrechtliches Dienstverhältnis auszuschreiben.“

  14. § 165 lautet:

    „§ 165. (1) Ein Universitätsprofessor gemäß  § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften 1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben

    (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer allfälligen Abteilung zu beteiligen,

  15. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,

  16. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen)

    Nachwuchs zu betreuen,

  17. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und 5. allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.

    (2) Der Universitätsprofessor hat diese Dienstpflichten an der Universität (Universität der Künste)

    nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen,

    der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Universitätsprofessor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.

    (3) Durch die persönliche Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 2 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.

    (4) Der Studiendekan hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes,

    BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsprofessor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt,

    ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Das Ausmaß der Betrau-

    ung darf den im § 51  oder  § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht

    überschreiten.“

  18. § 172 Abs. 1 bis 3 lauten:

    „(1) Ein Universitätsdozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften 1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben

    (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer allfälligen Abteilung zu beteiligen,

  19. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,

  20. Studierende, insbesondere Diplomanden...

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