Rechtssätze nº B103/63. VfGH. 08-10-1963

ECLIECLI:AT:VFGH:1963:B103.1963
Date08 Octubre 1963
08.10.1963
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
08.10.1963
Geschäftszahl
B103/63
Sammlungsnummer
4544
Rechtssatz
Der VfGH ist der Meinung, daß die Annahme denkmöglich ist, daß § 27 Abs. 6 zweiter Halb satz EStG
1953 nur dann Platz greift, wenn die Einkünfte der Kinder aus nichtselbständiger Arbeit aus einem dem
Haushaltsvorstand fremden Betrieb grundsätzlich der inländischen Lohnsteuer unterliegen. Denn dies
würde ohne Sonderregelung durch ein internationales Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung im Bereiche des Einkommensteuerrechts bei unbeschränkt Lohnsteuerpflichtigen
gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz jedenfalls zutreffen. Der offensichtliche Zweck der Bestimmung des § 27
Abs. 6 zweiter Halbsatz EStG 1953 besteht überdies darin, die durch die Zusammenveranlagung im
Regelfall eintretende Steuerprogression in diesen Fällen zu vermeiden, nicht aber auch in durch
Auslandsbeziehungen bestimmten Sonderfällen diese Einkünfte überhau pt steuerfrei zu lassen. Der VfGH
hält es auch für denkmöglich, anzunehmen, daß in diesen Fällen die Zusammenveranlagung überha upt zu
unterbleiben habe, weil selbst bei Außerachtlassung der Bestimmung des § 27 Abs. 6 zweiter Halbsatz
EstG 1953 durch eine Zusammenveranlagung in diesen Fällen i m Regelfall gerade jene steuertariflichen
Folgen eintreten würden, die § 27 Abs. 6 zweiter Halbsatz EStG 1953 vermeiden will.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:1963:B103.1963

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