Rechtssätze nº B275/63. VfGH. 24-06-1964

ECLIECLI:AT:VFGH:1964:B275.1964
Date24 Junio 1964
24.06.1964
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
24.06.1964
Geschäftszahl
B275/63
Sammlungsnummer
4743
Rechtssatz
Nach § 3 Abs. 1 Z 18 EStG 1953 sind Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit bei
Arbeitnehmern, deren ste uerpflichtige Bezüge für die Normalarbeitszeit S 46.800,-- bzw. seit 19 62 S
52.000,-- jährlich nicht übersteigen, vo n der Einkommensteuer befreit. Es kann dem Gesetzgeber nicht
entgegengetreten werden, wenn er die Steuerbegünstigung für diese Zuschläge auf Arbeitnehmer mit
geringerer Leistungsfähigkeit beschränkt. Es handelt sich bei dieser Bestimmung nicht nur um eine
steuerliche Berücksichtigung der wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer, die - im Durchsch nitt
gesehen - auf die Leistung von Arbeit unter diesen erschwerten U mständen angewiesen sind. Die
Regelung erweist sich nicht als unsachlich.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:1964:B275.1964

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