Rechtssätze nº B29/66. VfGH. 08-06-1966

ECLIECLI:AT:VFGH:1966:B29.1966
Date08 Junio 1966
08.06.1966
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
08.06.1966
Geschäftszahl
B29/66
Sammlungsnummer
5274
Rechtssatz
In § 8 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes und Mietengesetzes, BGBl. Nr. 200/1929, wird bestimmt,
daß bei Feststellung der Ermittlungsgrundlage dem Bruttoertrage der Mietwert d er vom Hauseigentümer
ganz oder zum Teil selbst benutzten Liegenschaft zuzurechnen ist. Der VfGH ist nicht der Ansicht, daß
die Regelung des Gesetzes auf unsachlichen Überlegungen beruht. Der Hauseigentümer, der nicht im
eigenen Miethaus wohnt, kann die Miete, die er zu bezahlen hat, in keiner Weise als einkunftsmindernd
(einkommensmindernd) absetzen, hingegen stellt die Miete, die er erhält, steuerpflichtige Einkünfte dar.
Die Berücksichtigung des Mietwertes der Wohnung des Hauseigentümers im eigenen Haus verfolgt den
Zweck, ihn einem Hauseigentümer, der nicht im eigenen Haus wohnt, und überhaupt der Gruppe der
Mieter gleichzustellen. Daher bestehen gegen die Gesetze sstelle keine Bedenken im Hinblick auf das
Gleichheitsgebot.
Denkmögliche Auslegung der Regelung.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:1966:B29.1966

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