Rechtssätze nº B339/73. VfGH. 12-03-1974

ECLIECLI:AT:VFGH:1974:B339.1974
Date12 Marzo 1974
12.03.1974
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
12.03.1974
Geschäftszahl
B339/73
Sammlungsnummer
7273
Rechtssatz
Das Verfahren vor der Gemeinde in Mietangelegenheiten dient der Entlastung der Gerichte. Es handelt
sich dabei um die Verweisung einer bürgerlichen Rechtssache an eine Verwaltungsbehörde i. S. des
{Jurisdiktionsnorm § 1, § 1 JN}. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des AVG 1950 ( § 36
Abs. 3 Mietengesetz) . Die Zuständigkeit der Gerichte wird durch diese Regelung jedoch nur insoweit
durch eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit ersetzt, als sich die Parteien mit der Entscheidung der
Gemeinde zufriedengeben. Jede Partei kann binnen 14 Tagen nach der Entscheidung der Gemeinde oder
wenn das Verfahren vor der Gemeinde nicht binnen vier Wochen zum Ab schluß gelangt ist, die Sache
durch Anrufung des Gerichtes bei diesem anhängig machen, wodurch eine schon getroffene
Entscheidung der Gemeinde außer Kraft tritt bzw. das Verfahren von der Gemeinde einzustellen ist (§ 37
Abs. 1 und 2 MietenG) . Nach der vom Gesetz getroffenen Regelung handelt es sich bei dem Verfahren
vor d er Gemeinde u nd dem Verfahren vor dem Gericht um zwei völlig getrennte Verfahrensbereiche.
Die Begründung der Zuständigkeit des Gerichte s beendet das Verfahren vor der Gemeinde und setzt ein
völlig neues Verfahren in Gang (vgl. OGH vom 4. Juli 1956 Ob 30 2, EvBl. 352/1956) . Lediglich in dem
im § 37 Abs. 1 geregelten Fall, daß der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird,
verliert das Gericht seine Zuständigkeit und tritt die Entscheidung der Gemeinde wieder in Kraft.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich eines Verfahrens im Verwaltungsbereich der
Gemeinde ist nur so lange möglich, als nicht die Sache bei Gericht anhängig ist. Eine Entscheidung der
Verwaltungsbehörde über einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich eines nicht mehr im
Verwaltungsbereich anhängigen Verfahrens ist begri fflich ausgeschlossen. Dies zeigt deutlich ein
Hinweis auf die Rechtsfolgen, die eintreten müßten, wenn der Antrag bewilligt würde.
Gemäß § 72 Abs. 1 AVG 1950 tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die
Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Zu einem solchen Zurücktritt
des Verfahren s ist aber überhaupt kein Raum, wenn ein Verfahren nicht mehr im Verwaltungsbereich
anhängig ist. Zur Entscheidung über den Antrag au f Wied ereinsetzung im Verfahrensbereich der
Gemeinde ist gemäß § 71 Abs. 4 AVG 1950 die Gemeinde berufen. Bei der Zurückweisung ei nes solchen
Antrages handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Solche Bescheide, die formell ihre
gesetzliche Grundlage aus dem AVG 1950 schöpfen, unterliegen nach der ständigen Rechtsprechu ng des
VwGH und des VfGH hinsichtlich des Instanzenzuges grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den
Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit maßgebend
sind.
Gemäß § 36 Abs. 4 MietenG kann die Entscheidung der Gemeinde in Mietangelegenheiten durch kein
Rechtsmittel angefochten werden (vgl. hiezu Slg. 6027/1969) . Es ist daher auch gegen eine Entscheidung
über einen Wiedereinsetzungsantrag ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Gegen einen diesbezüglichen Bescheid kann daher unmittelbar der VfGH angerufen werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zurückgewiesen worden. In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, daß dem Antrag nicht

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