Rechtssätze nº B433/75 B434/75. VfGH. 10-10-1977
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1977:B433.1977 |
Date | 10 Octubre 1977 |
10.10.1977
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
10.10.1977
Geschäftszahl
B433/75; B434/75
Sammlungsnummer
8149
Rechtssatz
Die Erteilung einer Bewilligung nach § 2 Abs. 2 der Suchtgiftverordnung, BGBl. 19/1947, liegt im freien
Ermessen der Behörde. Für eine Auslegung, daß dieses Ermessen denkmöglicherweise nur für die
Erteilung der B ewilligung zur Erzeugung und Verarbeitung, nicht aber zum Erwerb und Besitz von
Suchtgiften bestehe, läßt sich ein Anhaltspun kt nicht finden. In Ausübung dieses freie n Ermessens hat die
bel. Beh. der Bf. die von ihr angestrebte unbeschränkte B ewilligung mangels eines Bedarfes verweigert.
Bei der Prüfung des Bedarfes konnte sic h die bel. Beh., bei der die Zuständigkeit zur Erteilung von
Bewilligungen nach § 2 Abs. 2 der Suchtgiftveror dnung für das ganze Bundesgebiet konzentriert ist, auch
auf Kenntnisse und Unterlagen stützen, die ihr auf Grund d er ihr auch obliegenden Tätigkeit der
Suchtgiftüberwachung zur Verfügung gestanden sind. Der VfGH kan n nicht finden, daß sich die bel. Beh.
bei der Ausübung des freien Ermessens bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide von a nderen
Erwägungen als von dem Umstand leiten ließ, daß durch die bereits erteilten unbeschränkten
Bewilligungen die Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln sichergestellt ist. Daher keine Willkür.
Die Legitimation eines Gesellschafters einer Ko mmanditgesellschaft zur Beschwerdeführung gegen eine n
an die Gesellschaft gerichteten Bescheid ist nur dann gegeben, wenn durch diesen Bescheid die
Rechtsstellung des Gesellschafters unmittelbar beeinflußt werden kann (vgl. Slg. 6830/1972) .
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:1977:B433.1977
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