Rechtssätze nº B476/62. VfGH. 26-06-1963

ECLIECLI:AT:VFGH:1963:B476.1963
Date26 Junio 1963
26.06.1963
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
26.06.1963
Geschäftszahl
B476/62
Sammlungsnummer
4466
Rechtssatz
Gegen die Besti mmungen des § 27 Abs. 1 und Abs. 6 EStG 1953 bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken. § 27 Abs. 1 und Abs. 6 EStG 1953 enthalten die Regel, wie vorzugehen ist, wenn sowohl der
Haushaltsvorstand als auch seine minderjährigen Kinder Einkünfte erzielen. Der zweite Halbsatz des
Abs. 6 enthält von dieser Regel eine Ausnahme. Regel und Ausnahme bilde n eine Einheit. Wenn also die
Behörde eine Ausnahme von der Regel nicht als gegeben erachtet, so muß sie die ganze Bestimmung
prüfen und damit auch anwenden. § 27 Abs. 6 EStG 1953 differenziert mehrfach. 1. Abs. 6 differenziert,
je nachdem die Einkünfte der Kinder aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit stammen. Im
zweiten Fall findet nämlich eine Zusammenrechnung der Einkünfte nicht statt. 2. Eine
Zusammenrechnung der Einkünfte des Haushaltsvorstandes und der Kinder hat zu unterbleiben, wenn der
Haushaltsvorstand Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Kinder j edoch Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit aus einem dem Haushaltsvorstand fre mden Betrieb haben. Umgekehrt aber, wenn nämlich der
Haushaltsvorstand Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die K inder Einkünfte aus selbständiger
Arbeit haben, findet die Zusam menrechnung statt. 3. Es wird schließlich unterschieden, ob die Einkünfte
der Kinder aus nichtselbständiger Arbeit aus einem dem Haush altsvorstand fremden Betrieb stammen
oder nicht. Es ist ein Grundsatz des Steuerrechtes, Diensteinkünfte aus einem dem Haushaltsvorstand
fremden Betrieb anders zu behandeln als Diensteinkünfte aus nicht fremdem Betrieb.
Denn im letzteren Fall verringern sie wegen ihrer Eigenschaft als Betriebsausgaben den Gewinn und
damit die Höhe des zu versteuernden Einkommens. Dieser Unterschied rechtfertigt eine verschiedene
rechtliche Behandlung. Eine völlige Gleichbehandlung dieser beiden Arten von Dienstbezügen würde
wegen des hervorgehobenen Untersc hiedes die Dienstbezüge au s einem dem Haushaltsvorstand nicht
fremden Betrieb begünstigen.
Dem Gesetzgeber ist eine verschiedene Behandlu ng der Einkunftsarten (im besonderen die verschiedene
Behandlung der Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit) nicht verwehrt; denn diese
beruht auf den mannigfaltigen Unterschieden z wischen den in nichtselbständiger Ar beit stehenden
Bevölkerungsschichten und den selbständigen Er werbstätigen und auf den Verschiedenheite n der
erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten.
Der Gesetzgeber kann auch andere als rein fiskalische Zwecke verfolgen, sofern diese als sachlich
anzusehen sind.
Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber nur die nichtselbständige Arbeit minderjähriger Kinder
fördern will und daher lediglich das echte Arbeitseinkommen Minderjähriger privilegiert.
Es ist ein Grundsatz des Steuerrechtes, Diensteinkünfte aus einem dem Haushaltsvorstand fremden
Betrieb anders zu behandeln als Diensteinkünfte aus nicht fremdem Betrieb. Denn im letzteren Fall
verringern sie wegen ihrer Eigenschaft als Betrieb sausgaben den Gewinn und damit die Höhe des zu
versteuernden Einkommens. Dieser Unterschied rechtfertigt eine verschiedene rechtliche Behandlun g.
Eine völlige Gleichbehandlung dieser beiden Arten von Dienstbezügen würde wegen des
hervorgehobenen Unterschiedes die Dienstbezüge aus einem dem Haushaltsvorstand nicht fremden
Betrieb begünstigen.

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