Rechtssätze nº B93/50. VfGH. 30-09-1950

ECLIECLI:AT:VFGH:1950:B93.1950
Date30 Septiembre 1950
30.09.1950
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
30.09.1950
Geschäftszahl
B93/50
Sammlungsnummer
2015
Rechtssatz
Das Suchtgiftgesetz, BGBl. Nr. 207/1946, gebraucht die Worte "freies Ermessen" nicht ausdrücklich.
Allein das Gesetz gestattet i m § 2 die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung sowie den Erwerb und
Besitz von Suchtgiften nur "nach Maßgabe einer besonderen Bewilligung des BM für soziale Ver waltung
und in der von diesem zugestandenen Höchstmenge" . Unter welchen Voraussetzungen das BM für
soziale Verwaltung die Bewilligung erteilen kann oder muß, ist im Gesetz nic ht gesagt. Das Gesetz wollte
also offenbar, von der eben erwähnten Beschränkung abgesehen, die Beurteilung der Frage, ob die
Bewilligung im einzelnen Falle erteilt werden soll, dem BM für soziale Verwaltung überlassen, das dabei
auf den Bedarf der Bevölkerung und die notwendige Lenkung des Rauschgifthandels Bedacht zu nehmen
hat. Wenn die Suchtgiftverordnung, BGBl. Nr. 19/1947, im § 2 Abs. 2 Satz 4 ausspricht, daß die
Bewilligung vom BM für soziale Verwaltung nach freiem Ermessen erteilt wird, so geht sie damit über
den Rahmen der gesetzlichen Regelung nach keiner Richtung hinaus, sondern d rückt den im § 2 des
Gesetzes ausgesprochenen Gedanken nur in anderer Form aus.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:1950:B93.1950

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