Rechtssätze nº E1243/2024. VfGH. 11-06-2024

ECLIECLI:AT:VFGH:2024:E1243.2024
Date11 Junio 2024
11.06.2024
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
11.06.2024
Geschäftszahl
E1243/2024
Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend raumordnungsrechtliche Erklärungen zu
Neuplanungsgebieten mittels Verordnungen einer oberösterreichischen Gemeinde sowie die Erlassung
einer Bausperre
Rechtssatz
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Gesetzwidrigkeit der
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hinterstoder betreffend die Verhängung eines
Neuplanungsgebietes, beschlossen am 28.01.2021, der Verordnung betreffend die 1. Verlängerung der
Erklärung zum Neuplanungsgebiet, beschlossen am 15.12.2022, und der Verordnung betreffend die 2.
Verlängerung der Erklärung zum Neuplanungsgebiet, beschlossen am 14.12.2023, behauptet wird, lässt
ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH die behauptete Rechtsverletzung, die
Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Re cht oder die Verletzung in einem
sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich
erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Die Grundzüge der beabsich tigten Neuplanung werden i n der Verordnung vom 28.01.2021 ebenso
deutlich wie die dahinterstehenden Zielvorstellungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die
beabsichtigten Planungs maßnahmen letztlich rechtmäßig sind, denn diese Frage ist erst bei Prüfung des
entsprechenden Planungsaktes relevant. Der normative Gehalt einer Verordnung gemäß § 37b Abs5 erster
Satz ROG 1994 erschöpft sich in der Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereiches einer
Verordnung gemäß §37b Abs1 leg cit; die Verlängerung bedarf daher keiner besonderen Rechtfertigung.
Die Erlassung einer Bausperre, um eine konkrete Bebauung zu verhindern, ist nicht von vornherein
gleichheitswidrig. §37b Abs1 und 2 Oö ROG 1994 zufolge ist es nämlich gerade der Sinn der Bausperre,
baurechtliche Bewilligungen und damit das Unterlaufen der Änd erungsabsicht des Gemeinderates durch
Bebauungen der von der Bausperre betroffenen Grundstücke zu verhindern, so fern eine solche Bebauung
nicht "ausnahmsweise" mit der beabsichtigten Planänderung vereinbar ist.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2024:E1243.2024

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