Rechtssätze nº E1454/2026 ua. VfGH. 15-06-2026

ECLIECLI:AT:VFGH:2026:E1454.2026
Date15 June 2026
15.06.2026
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
15.06.2026
Geschäftszahl
E1454/2026 ua
Leitsatz
Zurückweisung von Wiederaufnahmeanträgen zu vorangegangenen Wiederau fnahmeverfahren mangels
Geltendmachung eines "neuen" Wiederaufnahmegrunds
Rechtssatz
Mit B v 15.09.2025, E2585/2025, wurde der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers mangels
Legitimation gemäß §20 Abs2 VfGG zurückgewiesen. Der dagegen erhobene Wied eraufnahmeantrag
(mit Ausführungen zur Bestellung des Erwachsenenvertreters, welche nicht Gegenstand des vo r dem
VfGH geführten Verfahrens waren) wurde mit B v 27.1 1.2025, E3038/2025, mangels Legitimation
gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG zurü ckgewiesen. Die erneuten Wiederaufnahmeanträge des zu
E2585/2025 sowie des zu E3038/2025 geführten Verfahrens wurden mit B v 02.03.2026, E70/2026 ua
mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG zurückgewiesen.
Mit der vorliegenden Eingabe begehrt d er Antragsteller (erneut) die Wiederaufnahme der zu E2585/2025,
zu E3038/2025 sowie zu E70/2026 ua geführten Verfahren. Da die vorlieg ende Eingabe lediglich
Ausführungen enthält, die sich ausschließlich gegen die (nicht gegenständliche) Bestellun g des
Erwachsenenschutzvertreters richten, sind die Anträge nicht auf ein en gesetzlichen Anfechtungsgrund
gestützt und schon aus diesem Grund gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §538 Abs1 ZPO zurückzuweisen.
Soweit der Antragsteller die Wieder aufnahme der zu E3038/2025 und zu E70/2026 ua geführten
Wiederaufnahmeverfahren begehr t, ist zudem darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Wiederauf nahme
zu einem vorausgegangen Wiederaufnahmeverfahren zwar grundsätzlich zulässig ist. Der Antrag auf
Wiederaufnahme eines Wiederaufnahmeverfahrens ist jedoch dann unzulässig, wenn der "neue"
Wiederaufnahmegrund unmittelbar gegenüber der im Hauptprozess ergangenen Entscheidung geltend
gemacht werden kann; in diesem Fall fehlt es am rechtlichen Interesse an der Wied eraufnahme des
Wiederaufnahmeverfahrens. Für die vorliegende Konstellation ist festzuhalten, dass weder ein "neu er"
Wiederaufnahmegrund vorgebracht wird noch ein rechtliches Interesse an der Wiederaufn ahme der
Wiederaufnahmeverfahren ersichtlich ist.
Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit B v 27.11.2025, E3038/2025, sowie des mit B v 02.03.2026,
E70/2026 ua, abgeschlossenen Verfahren wären auch aus diesem Grund gemäß §35 Abs1 VfGG iVm
§530 Abs1 ZPO zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des §86a Abs2 ZPO hingewiesen, wonach ein Schriftsatz
zurückzuweisen ist, wenn er "aus verworr enen, u nklaren sinn- oder zwecklosen Ausführungen" besteht
"und [...] das Begehren nicht erkennen" lässt oder "sich in der Wiederholu ng bereits er ledigter
Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft. Der vorliegende Schriftsatz entspricht
dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO. Der Antragsteller hat bereits wiederholt erfolglos
Wiederaufnahmeanträge mit den vorgebrachten Behauptungen gestellt, in denen er lediglich für die hg
Verfahren zwecklose Ausführungen zur Bestellung des Erwachsenenvertreters erstattete, ohne sich auf
einen gesetzlichen Anfechtungsgrund zu stützen. Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs1 und 2 ZPO
wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass weitere Beschwerden bzw Anträge, in denen der
Antragsteller die Wieder aufnahme des zu E2585/2025 geführten Verfahrens (Zurückweisung des

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