Rechtssätze nº E1559/2021. VfGH. 08-06-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:E1559.2021
Date08 Junio 2021
08.06.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
08.06.2021
Geschäftszahl
E1559/2021
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Glei chbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrages
auf i nternationalen Schutz betreffend einen türkischen Staatsangehörigen auf Gru nd mangelhafter
Auseinandersetzung mit Länderb erichten insbesondere im Hinblick auf die politische Gesinnung bzw.
Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Erkrankung des Antragstellers; Abweisung des nach
Beschwerdeerhebung und Entrichtung der Eingabengebühr gestellten Verfahrenshil feantrags mangels
Rückwirkung
Rechtssatz
Selbst angesich ts der ausführlichen Begründu ng der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht
(BVwG) ist f ür den VfGH nicht nachvollziehbar, wie d as erkennende Gericht auf B asis der von ihm der
Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen zu dem Ergebnis kommt, dass dem
Beschwerdeführer, einem Kurden mit Naheverhältnis zur politischen Partei HDP, der seitens der
türkischen Behörden unter T errorismusverdacht steht, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat
keine Ge fahr einer Verfolgung bzw. keine Gefahr von Folter, Misshandlung und menschenunwürdiger
Behandlung drohe.
Weiters ist nicht nachvollziehbar, wieso das BVwG - mit Blick auf die schwere psychische Erkrankung
des Beschwerdeführers und die drohende Inhaftierung im Herku nftsstaat - davon a usgeht, eine
Behandlungsmöglichkeit sei im Falle einer Rückkehr gewährleistet.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde zu einer Zeit eingebracht, in der sämtliche für die Einleitun g des
vorliegenden Verfahrens notwendigen Verfahrensschritte, die von eine m Rechtsanwalt vorgenommen
werden müssen, bereits gesetzt waren und auch die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG entrichtet war.
Eine Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühr ( respektive eine Erstattung derselben) kann nach der
Rsp des VfGH nicht mehr nachträglich, also nach Entstehen der Gebührenschuld, beantragt werden.
Gleiches gilt für die mit der Einbringung verbundenen Kosten für die (frei gewählte) anwaltliche
Vertretung, die ebenfalls (deutlich) vor dem Tag der Beantragung der Bewilligung der Verfahrenshilfe
entstanden sind. Für die Vertretung im weiteren Verfahren vor dem VfGH besteht lediglich relativer
Anwaltszwang. Für das weitere Verfahren haben sich die Ge währung von Verfahrenshilfe und
insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes weder als erforderlich noch als zweckmäßig er wiesen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2021:E1559.2021

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