Rechtssätze nº E1677/2021. VfGH. 07-10-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:E1677.2021
Date07 Octubre 2021
07.10.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
07.10.2021
Geschäftszahl
E1677/2021
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des
Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; Unterlassung
einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den zugrundeliegenden Länderber ichten im Hinblick auf die
besonderen Schwierigkeiten für sunnitische Araber sowie die Erreichbarkeit des Herkunftsor tes
Rechtssatz
Das B VwG geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Mossul zumutbar ist, und
hält in diesem Zusammenhang fest, dass nicht feststellbar sei, dass dem Beschwerdeführer diese von
Behörden oder Milizen verweigert werden würde. Auch sei in Anbetracht der familiären Bindungen des
Beschwerdeführers in Mossul mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Familie
eine allfällig erforderliche Bürgschaft zur erneuten Niederlassung des Beschwerdeführer s in Mossul
abgeben würde.
Dabei lässt das BVwG allerdings die sunnitisch-arabische Identität des Beschwerdeführers und den
Umstand, das s dieser aus eine m Gebiet stammt, das zuvor vom IS besetzt war, unberücksichtigt. Nach
UNHCR werden "Personen mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität und zwar vornehmlich [...]
Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren, [...]
Berichten zufolge kollektiv verdächtigt, mit ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen" (UNHCR-
Erwägungen zum Schutzbed arf von Personen, die aus dem Irak fliehen, vom Mai 2019), und weisen
daher ein besonderes Risikoprofil auf.
Diesem Umstand kommt auch für die Beurteilung der sicheren Erreichbarkeit der Region, in die der
Beschwerdeführer zurückkehren soll, maßgebliche Bedeutung zu.
Nach den dem angefochtenen Erkenntnis z ugrunde liegenden Länderinfor mationen hätten viele lokale
Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen eingeführt, darunter ua
Bürgschaftsanforderungen und in ei nigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Per sonen, die
aus ehemals vom IS kontrollierten und konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere
sunnitische Araber einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Ir ak zurückkehren.
Vor dem Hintergrund der dargestellten B erichtslage hätte sich das BVwG damit auseinandersetzen
müssen, ob es dem Beschwerdeführer als sunnitischer Araber aus einem ehe mals vom IS besetzten Gebiet
überhaupt möglich ist, seinen Herkunftsort Mossul sicher zu erreichen u nd wenn ja, auf welche m Weg;
dies, zumal der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, dass rigorose Überprüfungen von männlichen
Sunniten an Checkpoints stattfänden u nd viele wegen des Verdac hts der Anhängerschaft zum IS
festgenommen werden würden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2021:E1677.2021

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