Rechtssätze nº E2372/2021. VfGH. 07-10-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:E2372.2021
Date07 Octubre 2021
07.10.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
07.10.2021
Geschäftszahl
E2372/2021
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags
auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetz ung
insbesondere mit den Länderberichten des UNHCR betreffend das Risikoprofil des aus einem ehemals
vom IS besetzten Gebiet stammenden wehrfähigen sunnitischen Arabers
Rechtssatz
Nach den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, vom Mai
2019 (im Folgenden: UNHCR-Erwägungen) besteht für "Personen, die fälschlicherweise verdächtigt
werden, ISIS zu unterstützen", ein besonderes Risikoprofil. Dazu zählen "Personen mit überwiegend
sunnitisch-arabischer Identität und z war vornehmlich [...] Männer und Jungen im ka mpffähigen Alter aus
Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren", sowie "Familien und insbesondere Frauen und Kinder, die
mit tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern verbunden sind". Die Männer und Jungen im
kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren, werden " kollektiv verdächtigt, mit
ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen". Für d iese besteht das Risiko willkürlicher Festnahme,
erzwungenen Verschwindens, von Folter und anderen Formen der Misshandlung, auß ergerichtlicher
Hinrichtungen und unfairer Gerichtsverhandlungen, d ie zu Todesurteilen führen können. Mit solchen
Personen verbundene Familienangehörige sind auf Grund ihrer Verwandtschafts- oder
Stammesbeziehungen unterschiedlichen Menschenrechtsverletzungen und -missbräuchen durch lokale
Behörden, die ISF und damit verbundene Kräfte, lokale Milizen sowie Mitglieder der Stämme und
Gemeinschaften, denen diese Familien angehören, ausgesetzt.
Angehörige dieser beiden Personengruppen benötigen nach Auffassung von UNHCR "wahrscheinlich"
internationalen Flüc htlingsschutz, was auf Grund der besonderen Umstände des jeweiligen Falles
individuell geprüft werden muss (siehe auch die EASO-Country Guidance).
Hat der Beschwerdeführer ein substantiiertes Vorbringen erstattet, dass er auf Grund dieses besonderen
Risikoprofils individuell bei Rückkehr der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt sein werde, dann hat das
Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine Prüfung der besonderen Umstände des Falles durchzuführen,
sich also mit der individ uellen Situation des Beschwerdef ührers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat
in Bezug auf das dargestellte besondere Risikoprofil auseinanderzusetzen.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf i nternationalen Schutz damit, dass er mit sei ner
Familie den Irak, konkret seine Herkunftsregion Diyala, im Jahr 2015 verlassen habe, weil schiitische
Milizen seine Familie und ihn anlässlich eines näher geschilderten Vorfalles beschuldigt hätten, während
der zu diesem Zeitp unkt gegen den IS stattfindenden militärischen Auseinandersetzungen für den IS
gekämpft zu haben. Die Milizen hätten sie aufgefordert, sich ihnen im Kampf gegen den IS
anzuschließen, andernfalls würden sie den Beschwerdeführer und seine Familie töten.
Das BVwG stellt fest, d ass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt e xplizit wegen seines
Religionsbekenntnisses oder aus politischen Gründen von staatlichen Organen oder von einer
bewaffneten Gruppierung verfolgt worden sei. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er von einer
schiitischen Miliz wegen seines Glaubens oder aus anderen Konventionsgründen bedroht worden sei. Aus
dem Vorbringen des Beschwerdef ührers, wonach die Milizen auf Grund der stattfindenden
Kampfhandlungen kaum Zeit gehabt hätten, sich mit der Familie zu befassen, sei ersichtlich, dass eine

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