Rechtssätze nº E2493/2023. VfGH. 13-03-2024
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2024:E2493.2023 |
Date | 13 Marzo 2024 |
13.03.2024
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
13.03.2024
Geschäftszahl
E2493/2023
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Meinun gsäußerungs- und Rundfunkfreiheit betreffend die Ausstrahlung de s
ORF-Beitrags "Inside Demo – Die Welt der Coronaleugner" durch Darstellung der Guerilla Mask Force-
Mitglieder als Rechtsextremisten; keine Verletzung des Objektivitätsgebots d urch den ORF betreffend die
kritische Bewertung eines Zusammenhangs einer "Anti-Corona-Demonstration" von vollständig weiß
gekleideten und maskierten Personen sowie mehrerer – derselben Gruppierung zuzurechnenden, ebenso
vollständig weiß gekleideten und vor d em Geburtshaus Hitlers mit ausgestrecktem rechten Arm
posierenden – Personen mit de m Gedankengut rechtsextremer Gruppierungen; keine Vergleichbarkeit der
journalistischen Berichterstat tung und kritischen Auseinandersetzung mit identifizierbaren Personen
gegenüber einer ausschließlich anonym auftretende Gruppe
Rechtssatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des BVwG betreffend die Feststellung der Verletzung des
Objektivitätsgebots durch den ORF im Rahmen der Fernsehsendung "Thema" am 22.02.2021. In der
zentralen Passage zeigt der Beitrag erst eine vollständig maskierte und insoweit anonyme Personengruppe
in weißen Schutzanzügen bei einer "Anti-Corona-Demonstration", sodann eine ebenso vollständig
maskierte und insoweit anonyme Personengruppe in weißen Schutzanzügen vor Hitlers Geburtshaus und
anschließend ein Bild eines bekannten Vertreters der rechtsextremen Szene i n Österreich, der in dem
Ausschnitt auch ausdrücklich als "Neonazi" bezeichnet wird. Die Passage wird mit dem Text "Auch
Rechtsextreme nutzen das Fahrwasser der Demonstrationen. In weiß gekleidete Demonstranten p osieren
im Jänner vor Hitlers Geburtshaus in Braunau. [...] Immer wieder tauchen Bilder des Neonazis A*** auf"
kommentiert.
Das B VwG verle tzt die durch Art10 E MRK geschützte Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit des
ORF, weil es die in Rede stehende Passage ausschließlich als Tatsachenmitteilung und demzufolge
Information iSv §4 Abs5 Z1 ORF-G qualifiziert und nicht (auch) der gesetzlichen Kategorie des
Kommentares iSd §4 Abs5 Z3 ORF-G zuordnet, für die inhaltlich §10 Abs7 ORF-G den Maßstab zur
Beurteilung insbesondere auch der unter dem Aspekt der journalistischen Sorgfalt gebotenen
Recherchetätigkeiten des ORF bildet:
Das BVwG entnimmt dem Beitrag und seiner hier zentralen Passage (a usschließlich) die inhaltliche
Aussage, der ORF informiere über die Tatsache, dass es sich bei der Gruppe weiß gekleideter
Demonstranten um eine rechtsextreme Gruppe handle. Damit deutet das BVwG diese Passage im
Gesamtzusammenhang des Beitrages in einer mit Art10 EMRK in Widerspruch stehenden W eise, weil es
deren Bedeutungsgehalt einer kritischen Bewertung d es Eindruckes, den das Verhalten der Gruppe weiß
gekleideter Demonstranten hervorruft, ausblendet.
Stellt man die schon im Titel des Beitrages zum Ausdruck kommende und etwa auch in der
Anmoderation ausdrücklich angesprochene Intention des Beitrages, die Personen und Gruppierungen, die
sich regelmäßig an "Anti-Corona-Demonstrationen" beteiligen, und deren Beweggründe zu beleuchten, i n
Rechnung, so ergibt sich aus dem Beitrag z unächst, dass eine Gruppe weiß gekleideter, vollständig
maskierter und insoweit anonym auftretender Demonstranten mehrfach an derartigen Demonstrationen
teilgenommen hat. Dies ist ebenso unbestritte n wie der Umstand, dass eine derselbe n Gruppierung
zuzurechnende Anzahl von Personen ebenso vollständig weiß gekleidet und maskiert vor dem
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