Rechtssätze nº E2563/2021. VfGH. 07-10-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:E2563.2021
Date07 Octubre 2021
07.10.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
07.10.2021
Geschäftszahl
E2563/2021
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des
Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; kei ne
Auseinandersetzung mit dem sich aus den Länderinformationen ergebenden Risikoprofil insbesondere i m
Hinblick auf die Neuansiedelung des sunnitischen Arabers in Bagdad
Rechtssatz
Das Bundesver waltungsgericht (BVwG) begr ündet die Nichtzuerkennun g des Status des subsidiär
Schutzberechtigten damit, dass dem B eschwerdeführer, der keine besonderen Vulnerabilitäten aufweise,
eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Bagdad zur Verfügung stehe. Das BVwG führt in
diesem Zusammenhang zunächst zutreffend aus, dass nach den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf
von Personen, die aus dem Irak fliehen, vom Mai 2019 ua ar abisch-sunnitische alleinstehende, körperlich
leistungsfähige Männer im arbeitsfähigen Alter ohne id entifizierte besondere Vulnerabilitäten
grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Bagdad zur Verfügung stehe, ohne dass
eine externe Unterstützung vorauszusetzen sei.
Das BVwG berücksichtigt aber nicht, dass nach den UNHCR-Erwägungen eine innerstaatliche
Fluchtalternative für sunnitische Araber aus ehemals vom IS besetzten oder konfliktbetroffenen Gebieten
generell nicht relevant ist in Gebieten, in denen behördliche Einreise- oder Aufenthaltsbestimmungen
bestehen, sofern nicht festgestellt werden kann, d ass auf Grund der besonderen Umstände ihres Falles
solche Personen in der Lage sind, den geplanten Neuansiedlungsort zu erreichen und sich dort legal und
dauerhaft aufzuhalten.
Für die Stadt Bagdad bestünden nach übereinstimmenden Berichten des - in dieser Hinsicht im
Erkenntnis nicht berücksichtigten - Länderinformationsblattes der Staatendokumentation idF vom
14.05.2020 (Kapitel "Bewegungsfreiheit") und den UNHCR-Erwägungen solche
Aufenthaltsbestimmungen. Personen aus ehemals vom IS besetzten oder konfliktbetroffenen Gebieten
benötigten für eine Ansiedlung in Bagdad zwei Sponsoren aus dem Viertel, in welchem sie leben
möchten, sowie einen Unterstützungsbrief des lokalen "Muchtars".
Da das BVwG entgegen diesen Länderinformationen in keiner Weise darauf eingeht, ob dem
Beschwerdeführer auch angesichts seines besonderen Risikoprofils diese Voraussetzungen für eine
Neuansiedlung in Bagdad zugänglich sind und ihm daher tatsächlic h eine innerstaatliche Fluchtalternative
in der Stadt Bagdad offen steht, hat das BVwG in einem entscheidenden Punkt die Ermittlungstätigkeit
unterlassen und sein Erkenntnis daher im angegebenen Umfang mit Willkür belastet. Sofern das BVwG
in seinem Erkenntnis auch von der Zulässigkeit einer Rückkehr nach Mossul ausgehen sollte, fehlt
diesbezüglich jegliche Auseinandersetzung d amit, ob dem Beschwerdef ührer in Mossul eine reale Gefahr
einer Verletzung in Rechten nach Art2 und 3 EMRK droht und ob d ie Herkunftsregion sicher zu
erreichen ist.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2021:E2563.2021

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