Rechtssätze nº E2637/2021. VfGH. 07-10-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:E2637.2021
Date07 Octubre 2021
07.10.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
07.10.2021
Geschäftszahl
E2637/2021
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des
Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte
Auseinandersetzung mit der sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsregion angesichts des sich aus den
Länderinformationen ergebenden Risikoprofils des sunnitischen Arabers
Rechtssatz
Das B undesverwaltungsgericht (BVwG) geht in seiner Entscheidung insbesondere mit Verweis auf die
persönliche Situation des Beschwerdeführers und die allgemeine Sicherheitslage davon aus, dass ihm im
Falle seiner Rückkehr nach Mossul eine reale Gefahr einer Verletzung seiner in Art2 und Art3 EMRK
gewährleisteten Rechte nicht drohe.
Dabei lässt das BVwG allerdings die sunnitisch-arabische Identität des Beschwerdeführers und den
Umstand, das s dieser aus einem Gebiet stammt, das zuvor vom IS besetzt war, unberücksichtigt. Nach
den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, werden "Personen
mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität und zwar vornehmlic h [...] Männer und Ju ngen im
kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren, [...] Berichten zufolge kollektiv
verdächtigt, mit ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen".
Diesem Umstand kommt auch für die Beurteilung der sicheren Erreichbarkeit der Region, in die der
Beschwerdeführer zurückkehren soll, maßgebliche Bedeutung zu.
Indem es das BVwG unterlassen hat, sich unter Berücksichtigung der Länderinfor mationen der
Staatendokumentation zur "Be wegungsfreiheit" vom 14.05.2020 und des besonderen Risikoprofils des
Beschwerdeführers mit der sicheren Erreichbarkeit der Region Mossul auseinanderzusetzen, hat es sein
Erkenntnis insoweit mit Willkür belastet und ist insoweit aufzuheben.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2021:E2637.2021

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