Rechtssätze nº E3022/2020. VfGH. 07-10-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:E3022.2020
Date07 Octubre 2021
07.10.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
07.10.2021
Geschäftszahl
E3022/2020
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Glei chbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrages
auf inter nationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; keine Auseinandersetzung mit
Länderberichten des UNHCR betr effend die Lage von aus einem (ehemals) vom IS besetzten Gebiet
stammenden sunnitischen Arabern sowie hinsichtlich der Möglichkeit der Einreise in die
Herkunftsprovinz
Rechtssatz
Eine nähere Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit den wiedergegebenen
Länderberichten i n Hinblic k auf die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ist
dem Erkenntnis nicht zu entnehmen. Dies obgleich sich aus dem zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen -
aber in der E ntscheidung nicht wiedergegebenen - Länderinfor mationsblatt der Staatendokumentation
ergibt, dass Diyala regelmäßig zu den Regionen mit d en meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen zähle
und als die gewalttätigste Region des Irak gelte. Darüber hinaus gibt das BVwG - abgesehen von eine m
kurzen Hin weis im wiedergegebenen Teil einer ACCORD -Anfragebeantwortung - jene Länderberichte,
die von der Pr äsenz des IS in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers berichten, weder wieder noch
setzt es sich d amit auseinander, obwohl sich aus diese n ergäbe, dass Diyala weiterhin ei n Kerngebiet des
IS sei. Desweiteren hätte das BVwG die sichere Erreichbarkeit der Herkunftsregion prüfen müssen. Auch
unterlässt es das BVwG, sich in Hinblick auf die Situation von P ersonen, die ua aus vormals vom IS
kontrollierten Gebieten stammen, mit d en UNHCR-Erwägungen zum Sc hutzbedarf von Personen, die aus
dem Irak fliehen auseina nder zu setzen, ob wohl es sich beim Beschwerdeführer um einen sunnitischen
Araber aus der Provinz Diyala handelt.
Indem das BVwG eine nähere Auseinandersetzung mit der Versorgungs - und Sicherheitslage in der
konkreten Her kunftsregion de s Beschwerdeführers bzw eine eingehe nde Begrü ndung unterlässt, warum
entgegen der Darstellung der Sicherheitslage im angeführten Länderinformationsblatt bzw in den
UNHCR-Erwägungen eine Rückkehr in die Provinz Diyala keinen Bedenken hinsichtlich Art2 und 3
EMRK begegnet, belastet es seine Entscheidung mit Willkür.
Außerdem belastet das BVwG seine Entscheidung mit Willkür, indem es sich nicht damit
auseinandersetzt, dass es sich b eim Beschwerdeführer um einen sunnitisc hen Araber handelt, welcher aus
einer ehemals vo m IS besetzt en Provinz stammt, und es daher verabsäumt, in Hinblick auf die UNHCR-
Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen konkrete Feststellungen für
Personen mit diesem Risikoprofil zu treffen und diese mit der individuellen Situation d es
Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen, weshalb dem VfGH auf Grund unzureic hender Feststellungen
in dieser Hinsicht eine nachprüfende Kontrolle verwehrt ist.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2021:E3022.2020

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