Rechtssätze nº E3150/2021. VfGH. 14-12-2022

ECLIECLI:AT:VFGH:2022:E3150.2021
Date14 Diciembre 2022
14.12.2022
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
14.12.2022
Geschäftszahl
E3150/2021
Leitsatz
Verletzung im Recht auf eine Entscheidun g innerhalb angemessener Frist in eine m Verfahren zur
Erteilung einer Apothe kenkonzession; Entscheidung darf nicht mangels Vorlage eines Gutachtens zur
Frage des Bedarfs durch die nicht dem Staat zuzurechnende Apothekerkammer verzögert werden;
Verpflichtung der Behörde, ein Verfahren zügig abzuschlie ßen, erforderlichenfalls auf andere geeignete
Weise
Rechtssatz
Anwendbarkeit des Art6 Abs1 EMRK (Rec ht auf ein faires Verfahren: Anspruc h auf Entscheidung über
"zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" in a ngemessener Frist) auf Verfahren zur Erteilun g der
Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer
ist nicht abstrakt, sondern im Licht der besonderen Umstände (Schwierigkeit des Falles, Verhalten des
Beschwerdeführers und d er staatlichen Behörden, Bedeutung der Sache für den Beschwer deführer) jedes
einzelnen Falles zu beurteilen.
Die Verfahrensdauer im vorliegenden Fall beträgt 5 Jahre. Diese ungewöhnlich lange Dauer des
Verfahrens ist überwiegend auf behördliche Versäumnisse der Bezirkshauptmannschaft bei der Klärung
der Frage des Bedarfes an einer neuen öffentlichen Apotheke zurückzuführen. Die Verzögerung ist nicht
auf die Untätigkeit d er - nicht dem Staat zuzurechnenden - Apothekerkammer zurückzuführen. §10 Abs7
ApothekenG verpflichtet die Behörde, ein "Gutachten" der Apothekerkammer zur Frag e des Bedarfes
(unter Setzung einer angemessenen Frist) anzufordern. Eine Untätigkeit der Apothekerkam mer binnen der
gesetzten Frist entbindet die Behörde nicht von der Pflicht zum zügigen Abschluss des Verfahrens, indem
sie erforderlichenfalls die Entscheidungsgrundlagen auf andere geeignete Weise ermittelt.
Der VfGH verken nt nicht, d ass sich Bedar fsprüfungen nach §10 ApothekenG durch eine gewisse
Komplexität auszeic hnen, im Besonderen dann, wenn Konzessionsansuchen mehrerer Antragsteller, die
wechselseitige Auswirkungen haben können, zu beurteilen sind. Insbesondere ist es diesfalls Aufgabe der
Behörde, durch präzise Erhebungsaufträge zur zügigen Erledigung des Verfahrens beizutragen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2022:E3150.2021

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