Rechtssätze nº E3310/2020 ua. VfGH. 24-06-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:E3310.2020
Date24 Junio 2021
24.06.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
24.06.2021
Geschäftszahl
E3310/2020 ua
Leitsatz
Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse im Anlassfall
Rechtssatz
Anlassfallwirkung der Aufhebung der Zeichenfolge "51 Abs1," in §34b Abs2 ZDG, BGBl 679/1986
(WV) idF BGBl I 16/2020, mit E v 17.06.2021, G47/2021 ua, wegen Offenkundigkeit der für die
Beschwerdeführer nachteiligen Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung.
Den Erst - bis Sieb enundzwanzigstbeschwerdeführern war insgesamt der einfache Pauschalsatz - erhö ht
um einen Streitgenossenzuschlag in der Höhe von 50 % - zuzusprechen, weil sie durch dieselben
Rechtsanwälte vertreten waren und es ihnen sowohl in zeitlicher als a uch in sachverhaltsmäßiger und
rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, gegen die Entscheidungen eine gemeinsame Beschwerde zu
erheben. In de n den Er st- bis Siebenundzwanzigstbeschwerdeführern zugesproche nen Kosten ist
Umsatzsteuer in der Höhe von € 654,- sowie - mit Ausnahme der Kosten des Erstbeschwerdeführers, der
Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt - der Ersatz der für die Beschwerden
gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabengebühr in der Höhe von je € 240,- enthalten. In den Kosten der
Acht- und Neunundzwanzigstbeschwerdeführer ist Umsatzsteuer in der Höhe von je € 436,- sowie eine
Eingabengebühr in der Höhe von je € 240,- enthalten.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2021:E3310.2020

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