Rechtssätze nº E3387/2021. VfGH. 07-10-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:E3387.2021
Date07 Octubre 2021
07.10.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
07.10.2021
Geschäftszahl
E3387/2021
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Leben und im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe od er Behandlung unterworfen zu werden durch die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär
Schutzberechtigten an einen Staatsangehörigen von Afghanistan; Verkennung der spätestens seit
20.07.2021 erkennbaren extremen Volatilität der Sicherheitslage begründet eine rea le Gefahr der
Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte durch die später ergangene Entscheidun g
Rechtssatz
Der VfGH ist der Auffassung, dass auf Grundlage der länderberichtlichen Informationen vom
11.06.2021, insbesondere aber auf Grund der Kurzinformation der Staatendokumentation vo m 19.07.2021
(und der zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung)
spätestens ab 20.07.2021, dh auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entsc heidung des BVwG (am
26.07.2021), von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass
jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Besch werdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer
realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2 und 3
EMRK aussetzt.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2021:E3387.2021

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