Rechtssätze nº E3603/2024 ua. VfGH. 13-12-2024

ECLIECLI:AT:VFGH:2024:E3603.2024
Date13 Diciembre 2024
13.12.2024
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
13.12.2024
Geschäftszahl
E3603/2024 ua
Leitsatz
Abweisung eines Antrag s auf Ergänzung eines Erkenntnisses des VfGH; kein Anspruch auf nachträglich
geltend gemachte Kosten auf Grund des bereits erfolgten vollen Kostenersatzzuspruchs sowie mangels
Geltendmachung des Kostenbegehrens in der Beschwerde
Rechtssatz
Mit Schriftsatz vom 11.12.2024 stellten die Antragstellerinnen den Antrag, den Bund zu verpflichten,
einen weiteren Betrag von insgesamt € 8. 586,- zu Handen des Rechtsvertreters zu leisten. Die
Antragsteller begehren damit der Sache nach eine Ergänzung des E v 25.11.2024, E3603/2024-9 ua.
Der "Antrag" ist daher als Antrag auf Ergänzung gemäß §423 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG z u deuten.
Mit Beschwerde vom 19.09.2024 begehrten die Antragsteller, das Erkenntnis des LVwG Steiermark vom
08.08.2024, Zlen LVwG 26.20 -6/2024-27, LVwG 27.20 -7/2024-27, LVwG 27.20-8/2024 -27, LVwG
27.20-9/2024-27, als verfassungswidrig aufzuheben und dem B und als Rechtsträger der belangten
Behörde den Kostenersatz auftragen. An Kosten wurden verzeichnet:
Pauschalkostenersatz: € 2.180,00
20% USt: € 436,00
Eingabegebühr: € 240,00
Gesamt: € 2.856,00
Nachdem der Kostenzuspruch mit dem tatsächlich angesprochenen (verzeichneten) Betrag begrenzt ist,
wurde den Antragstellerinnen mit E v 25.11.2024, E3603/2024 -9 ua der volle Ersatz der von ihnen
begehrten Kosten in Höhe von € 2.856,- zugesprochen. Das Erkenntnis ist insofern nicht zu ergänzen.
Hinsichtlich der nachträ glich geltend gemachten Kosten erweist sich der Antrag ebenso als unbegründet:
Das Kostenbegehren muss bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches vor Schluss der Verhandlung,
in Ver fahren, in denen die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen wird, gleichzeitig mit
dem der Beschlussfassung zu unterziehenden (verfahrenseinleitenden) Antrag gestellt werden, also in der
Beschwerde. Hinsichtlich der nicht in der Beschwerde, sondern nachträglich mit Schriftsatz vom
11.12.2024 beantragten Koste n in Höhe von € 8 .586,- haben die Antragstellerinnen ihren Ersatzanspruch
gemäß §54 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG verloren.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2024:E3603.2024

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