Rechtssätze nº E3728/2020. VfGH. 17-06-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:E3728.2020
Date17 Junio 2021
17.06.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
17.06.2021
Geschäftszahl
E3728/2020
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Untersagung mehrerer Versammlungen z um
Thema "auto freier Hauptp latz" in Linz mangels Abwägung des I nteresses a n der Abhaltung der
Versammlung gegenüber den Interessen Dritter
Rechtssatz
Wenn das Landesverwaltungsgericht Ober österreich (LVwG) im Rahmen der Prognoseentscheidung zum
Ergebnis kommt, dass eine "mehrtägige und mehrstündige Blockade der Zufahrt bzw Durchfahrt zum und
über den Linzer Hauptplatz die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs stark spürba r beeinträchtigt
haben würde", ist vorerst festzuhalten, dass diese Behauptung gerade nicht mit dem vom LVwG selbst
festgestellten Sachverhalt vereinbar ist:
Ausweislich der Feststellungen des Untersa gungsbescheides, von denen das LVwG ausdrücklich ausgeht,
ist es im Linzer Stadtgebiet durch die zuvor durchgeführten Versammlungen gerade zu keinen
wesentlichen Verkehrsbeeinträchtigungen gekommen. Auch wurde mit den Veranstaltern der
Versammlungen die Vereinbarung getroffen, die Durchfahrt und Zufahrt bestimmter Fahrzeuge zu
ermöglichen.
Dass im Er gebnis für den Zeitraum der Versammlungen (16 Uhr bis 19 Uhr bzw 15 Uhr bis 16.30 Uhr)
der Durchzugsverkehr eine andere Route wählen würde müssen, rechtfertigt für sich alleine betrachtet
eben gerade nicht automatisch die Untersagung einer Versammlung, gilt es doch stets, das Interesse an
der Abhaltung der Versammlung gegenüber Interessen Dritter abzuwägen.
Eine Untersagung ist dann geboten, wenn durch die Abhaltung der Versammlung eine "zu befürchtende
unvermeidbare, weiträumige, lange währende, extreme Störung des Straßenverkehrs gravierende
Belästigungen und auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreic her unbeteiligter Personen
erwarten ließe." Dass das LVwG diesen Maßstab auch nur annähernd seiner Prüfung zugrunde gelegt und
zusätzlich geprüft hat, ob die Versammlungsbehörde in der Lage gewesen wäre, etwaige entstehende
Verkehrsbehinderungen im Vorfeld durch geeignete Maßnahmen im noch erträglichen Maß
einzudämmen und ob die Reduzierung der Dauer der Versammlungen nicht ohnehin schon hinreichend
war, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen.
Die Behauptung, dass Ver kehrsteilnehmer zur zeitintensiven Benützung von Ausweichrouten gezwungen
gewesen wären und dies unverhältnismäßige Umweltbelastungen bedeutet hätte, bleibt mit Blick auf das
zugrunde liegende Aktenmaterial spekulativ und würde es - selbst wenn sie zuträfe - nicht erlauben, von
einer Abwägung der Interessen abzusehen.
Indem das LVwG auf d ie Möglichkeit der Abhaltung der Versammlungen auf nahe gelegenen, weniger
verkehrsintensiven öffentlichen Flächen verweist, verkennt es zudem die symbolische Bedeutung des
Versammlungsortes im vorliegenden Fall.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2021:E3728.2020

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