Rechtssätze nº E3828/2019. VfGH. 26-11-2020
Datum der Entscheidung: | 2020/11/26 |
ZUSAMMENFASSUNG
VfGH / Ablehnung, Sozialversicherung, Pensionsalter
KOSTENLOSER AUSZUG
26.11.2020
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
26.11.2020
Geschäftszahl
E3828/2019
Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Feststellung des – vom biologischen
Geburtsdatum abweichenden – Geb urtsdatums nach dem ASVG zur Beurteilung altersbezo gener
Leistungsansprüche
Rechtssatz
Keine Verfassungswidrigkeit des §358 ASVG: Weder hindert das datenschutzrechtliche
Berichtigungsrecht (§1 Abs3 DSG) den Gesetz geber, ein vom biologischen Geburtsdatum abweichendes
Datum als Stichtag zur Beurteilung unter anderem altersbezogener Leistun gsansprüche aus der
gesetzlichen Sozialversicherung heranzuziehen, noch eignet es sich, das biologische Geburtsdatum an die
Stelle des "sozialversicherungsrechtlichen Geburtsdatums" (§358 ASVG) zu setzen, weil es sich um
unterschiedliche Datenkategorien handelt.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2020:E3828.2019
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