Rechtssätze nº E4415/2019 ua. VfGH. 10-03-2020

ECLIECLI:AT:VFGH:2020:E4415.2019
Date10 Marzo 2020
10.03.2020
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
10.03.2020
Geschäftszahl
E4415/2019 ua
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des
Status subsidiär Schutzber echtigter betreffend eine Familie irakischer Staatsa ngehöriger; mangelnde
Auseinandersetzung mit der Situation von Minderjährigen im Herkunftsstaat
Rechtssatz
Bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Mi nderjährigen sind, unabhängig
davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur
Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformatione n, in die auch die Erfahrungen
in Bezug auf Kinder E ingang finden, bei entsprechend schlechter allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls
erforderlich (vgl UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz). De mentsprechend hat der VfGH
wiederholt hervorgehoben, welche Bedeutung die Länderfeststellung en im Hinblick auf Minderjährige
haben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht im angefochtenen Erkenntnis auf die
Minderjährigkeit des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin nicht ein. Weder trifft es
Feststellungen zur Gefährdungslage für Minderjährige im Irak, noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit
der Tatsache der Minderjährigkeit dieser beiden Personen in der Beweiswürdigu ng oder (über die
Zurechnung von Handlungen der Eltern an die Minderjährigen hinausgehend) in der rechtlichen
Beurteilung. Damit unterble ibt eine Klärung der Frage, ob der Drittbeschwerdeführer und d ie
Viertbeschwerdeführerin durch die Rückkehrentscheidung(en) in ihren gemäß Art2 und Art3 EMRK
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bedroht sind.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2020:E4415.2019

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