Rechtssätze nº E611/2020. VfGH. 10-03-2020

ECLIECLI:AT:VFGH:2020:E611.2020
Date10 Marzo 2020
10.03.2020
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
10.03.2020
Geschäftszahl
E611/2020
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung wegen
entschiedener Sache b etreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw eines
subsidiär Schutzberechtigten an einen afghanischen Staatsangehörigen; keine Heranziehung aktueller
Länderberichte
Rechtssatz
Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG 2005 ist das
Bundesverwaltungsgericht (BVwG) verpflichtet, Sachverhaltsänderungen sowohl in Bezug auf die
Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines
subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen.
Vor dem Hintergrund der im angefochtene n Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichte geht das BVwG
in nicht nachvollziehbarer Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückführung in d en
Herkunftsstaat nicht in Rechten nach Art2 und Art3 EMRK verletzt würde. Es werden lediglich jene
Länderberichte im Erkenntnis wiedergegeben, die dem Bescheid des BFA zugrunde gelegt wurden. Ein
darüber hinausgehendes Ermittlungsverfahren ist auch aus den de m VfGH vorgelegten Akten nicht
ersichtlich. Das BVwG führte weder ein mündliches Verfahren durch, noch setzte es sich mit der
Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auseinander. Es nennt in seinen Ausführungen zudem keinen
konkreten Rückkehrort in Afghanistan.
Überdies enthalten weder die im angefochtene n Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichte a ktuelle und
spezifische Informationen betreffend Fälle wie jenen des Beschwerdeführers, der im Iran geboren und
aufgewachsen ist, noch trifft das BVwG diesbezüglich eine Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehun g
der folgenden Kriterien: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person bz w Verbindungen
zu Afghanistan sowie sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2020:E611.2020

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