Rechtssätze nº E93/2021. VfGH. 07-10-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:E93.2021
Date07 Octubre 2021
07.10.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
07.10.2021
Geschäftszahl
E93/2021
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Freiheit und Sic herheit durch Fortsetzung der Schubhaft betreffend einen
afghanischen Staatsange hörigen; mangelha fte Prüfung der Voraussetzungen für eine über sechs Monate
dauernde Anhaltung in Schubhaft; zeitweilige Aussetzung der Charterabschiebeflüge vom Betroffenen
nicht zu vertreten insbesondere mangels d er Kausalität des Verhaltens während der Haft für die
Nichtdurchführung der Abschiebung
Rechtssatz
Im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer ab 03.12.2019 in Schubhaft und wurde somit
zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 27.11.2020 über die vorgesehene grundsätzliche Höchstdauer von
sechs Monaten hinaus in Schubhaft angehalten (vgl §80 Abs2 FPG und Art15 Abs5 Rückführungs-RL).
Ob seitens der Behörden angemessene Bemühungen hinsichtlich der Abschiebungsmaßnahmen gesetzt
wurden (vgl Art15 Abs6 Rückführungs-RL), kan n im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Das
Bundesverwaltungsgericht (BVwG) begründet die Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung über sechs
Monate hinaus damit, dass der Beschwerdeführer auf Grund der unbegründeten und missbräuchlichen
Asylfolgeantragstellung am 30.01.2020 (über den bereits am 13.03.2020 rechtskräftig entschieden
wurde), nachdem der erste Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei, ein Abschiebehindernis zu
vertreten habe. Die Verzögerung des Verfahrens zur Abschiebung sei daher dem Beschwerdeführer
zuzurechnen und stehe in adäquatem Kausalzusammenhang mit der immer noch andauernden Schubhaft.
Dem fügt das BVwG hinzu, es könne weder dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch dem
Beschwerdeführer zugerechnet werden, das s im Anschluss durch die COVID-19-Pandemie und die
Aussetzung der Charterflüge durch die afghanische Regierung keine Abschiebungen erfolgt seien.
Dementsprechend stellte das BVwG auch fest, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt auf Grund der
COVID-19 bedingten Flugverkehrsbeschränkungen seit 26.0 2.2020 keine weiteren Charterabschiebeflüge
nach Afghanistan durchgeführ t hätten werden können. Vor diesem Hintergrund ist es aber für den VfGH
nicht nachvollziehbar, wie ein neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Sc hutz - wobei hier
dahingestellt bleiben ka nn, ob dies überhaupt ein die Abschiebung verzögerndes, dem Beschwerdeführer
anzulastendes Verhalten darstellen kann - kausal für eine zehnmonatige Verzögerung der Abschiebung
sein könnte, und damit eine weitere Anhaltung im November 2020 gerechtfertigt werden könnte.
Offenkundig ist die weitere Anhaltung - wovon anscheinend auch das B VwG ausgeht - d arauf
zurückzuführen, dass "aufgrund der COVID - 19 bedingten Flugverkehrsbeschränkungen seit 26.02.2020
keine weiteren Charterabschiebeflüge nach Afghanistan durchgeführt [wurden]". Die Abschiebung dürfte
sich daher aus vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen verzögert.
Dem Urteil EuGH 05.06.2014, Rs C-146/14, Mahdi, folge nd, liegt dann keine "mangelnde
Kooperationsbereitschaft" iSd Art15 Abs6 lita Rückführungs-RL vor - u nd der Ausnahmetatbestand des
§80 Abs4 Z4 FPG ist nicht erfüllt, "wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während
der Haft ergibt, dass er nicht bei der Durchführung der Absc hiebung kooperiert hat und dass diese wegen
dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen [...].". Indem das BVwG im
vorliegenden Fall das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft und die
Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung festgestellt hat, ohne aber die konkrete Kausalität eine s
Verhaltens des Beschwerdeführers für die nichterfolgte Abschiebung und die dadurch bewirkte
Verlängerung der Schubhaft darzulegen, hat es - mangels E rfüllung des §80 Abs4 Z4 FPG und weil es

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