Rechtssätze nº G101/2024. VfGH. 17-09-2024

ECLIECLI:AT:VFGH:2024:G101.2024
Date17 Septiembre 2024
17.09.2024
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
17.09.2024
Geschäftszahl
G101/2024
Leitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO betreffend die
Ausschließung von Richtern mangels Zuständigkeit; Entscheidung über die Ablehnung eines Richters
keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache
Rechtssatz
Gegen den Beschluss des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 06.06.2024 (Abweisung eines
Antrags auf Ablehnung eines Berufsrichters) steht gemäß §45 Abs3 StPO kein selbstständiges
Rechtsmittel zu. Der Antragsteller ist daher wegen des Fehlens eines zulässigen Rechtsmittels gegen den
Beschluss, aus dessen Anlass der vorliegende (Partei-)Antrag gestellt wurde, nicht zur Antragstellung
gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG legitimiert.
Dazu kommt, dass in der Entscheidung über einen Antrag auf Ablehnung eines Richters keine in erster
Instanz entschiedene Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG und §62a Abs1 VfGG liegt, weil eine
allfällige Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters als Nichtigkeitsgrund gegen das Urteil im
Hauptverfahren geltend gemacht werden kann.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2024:G101.2024

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