Rechtssätze nº G102/87 G216/87 G217/87.... VfGH. 11-12-1987

Date11 Diciembre 1987
11.12.1987
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
11.12.1987
Geschäftszahl
G102/87,G216/87,G217/87,G218/87,G219/87,G220/87
Sammlungsnummer
11577
Leitsatz
Grundsätzlich keine Bede nken dagegen, daß eine Regelung der Beiträge zur Deckung des Betriebsabganges
öffentlicher Krankenanstalten an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinden anknüpft; Finanzkraft
nach §10 Abs4 FAG 1973 ist jedenfalls ein Indikator für die finanzielle Leistungskraft der Gemeinden; keine
Unsachlichkeit der Regelung des §49 Abs3, der an §10 Abs4 FAG 1973 anknüpft - Feststellung, daß die
Regelung nicht verfassungswidrig war
Rechtssatz
Prüfung des §49 Abs3 Sbg. KAO 1975 (Aufteilung des Betriebsab ganges öffentlicher Krankenanstalten auf die
Gemeinde entsprechend ihrer Finanzkraft gemäß §10 Abs4 FAG 1973).
Daß der Salzburger Landesg esetzgeber - seit jeher - eine Regelung schaffen wollte, die an die tatsächliche
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinden anknüpft, wird deutlich aus der Stammfassung des §49 Abs3
der S bg. KAO vom 26.6.1958, LGBl. 72, die auf §14 des FAG 1956 verwies. Der Finanzkraftbegriff erfaßte
damals nicht nur die Grundsteuer und die Gewerbesteuer, sondern auch die Ertragsanteile der Gemeinden an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben, klammerte jedoch Aufwendungen zur Deckung von Abgängen der
öffentlichen Krankenanstalten der Gemei nden und zur Beseitigung von Schäden, die durch Kriegseinwirkung an
den öffentlichen Gebäuden der Gemeinden entstanden waren, zu bestimmten Prozentsät zen aus.
Dadurch, daß der Salzburger Landesgesetzgeber auf die jeweils in Kraft stehenden Finanzkraftregelungen des
FAG 1967 bzw. FAG 1973 (statisch) ve rwies, änderte sich der Inhalt der Regelung für Beiträge zu den
Betriebsabgängen öffentlicher Krankenanstalten. Dies bewirkte, daß nach §10 Abs4 FAG 1973 nur mehr die
Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und den sonstigen Grundstücken und die Erträge
der Gewerbesteuer nach dem Ge werbeertrag und dem Gewerbekapital Grundlage für die Berechnung der
Beiträge zur Deckung der Betriebsabgänge öffentlicher Kran kenanstalten waren. Daß Gründe der
Verwaltungsökonomie nach wie vor für die vom Landesgesetzgeber gewählte Methode sprechen, kann nicht
verneint werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Einle itungsbeschluß ausgesagt, daß e r grundsätzlich keine Bedenken
dagegen hegt, daß eine Regelung der Beiträge zur Deckung von Betriebsabgängen öffentlicher Kran kenanstalten
an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinden anknüpft.
Es bedarf keines Beweises, daß einer derartigen Regelung an sich nicht der Vorwurf der Unsachlichkeit gemacht
werden könnte.
Keine Gleichheitsbedenken gegen §49 Abs3 Sbg. KAO 1975 (Aufteilung des Betriebsabganges öffentlicher
Krankenanstalten auf die Gemeinde entsprechend ihrer Finanzkraft gemäß §10 Abs 4 FAG 1973).
Bedenken im Prüfungsbeschluß, daß das unmittelbare Anknüpfen an den Begriff der "Finanzkraft" des FAG
1973 sachwidrig ist, w eil dieser Begriff nur Teile des Steueraufkommens einer Gemeinde erfaßt und diese nicht
geeignet sind, einen Indikator für die wirkliche Leistungskraft einer Gemeinde zu bilden.

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