Rechtssätze nº G126/90. VfGH. 28-09-1990

Date28 Septiembre 1990
28.09.1990
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
28.09.1990
Geschäftszahl
G126/90
Sammlungsnummer
12471
Leitsatz
Präjudizialität einer, eine nicht trennbare Ei nheit bildenden Bestimmung; Feststellung der Verfassungswidrigkeit
einer landesrechtlichen, finanzstrafrechtlichen Norm mangels gerichtlicher Zuständigkeit bei aufgrund der
vorgesehenen Strafhöhe in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallenden Delikten; Verletzung des
Gleichheitsrechtes
Rechtssatz
Die Absätze 1 bis 3 von §19 Wr VergnügungssteuerG 1987 bilden - von dem in der Beschwerdesache
heranzuziehenden A bs1 her gesehen - ansc heinend eine nicht trennbare E inheit (vgl. hiezu Punkt IV des Erk.
G6/89 sowie - zur vergleic hbaren Regelung im Wiener AnzeigenabgabeG 1 983 - Punkt V/2 des Erk. G314/89
und den Beschluß G28,29/89 vom 5. Dezember 1989), sodaß §19 Wr VergnügungssteuerG 1987 zur Gänze
präjudiziell ist.
§19 Wr VergnügungssteuerG 1987, LGBl. für Wien Nr. 43, war verfassungswidrig.
Der Gerichtshof bleibt auf dem Standpunkt, den er in seiner bisherigen Rechtsprechung (G 6/89 ua. vom
27.9.1989, G314/89 ua. vom 1.3.1990 sowie G32/90 vom 18.6.1 990) eingenommen hat. §19 Wr
VergnügungssteuerG 1987 (Bestrafung von Abgabenverkürzungen bis zum Dreißigfachen des
Verkürzungsbetrages) verstößt sowohl gegen die aus Art91 B-VG abzuleitenden Grundsätze a ls auch gegen das
auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot.
(Anlaßfall: Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit E v 28.09.90, B221/90.)

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