Rechtssätze nº G144/2020 ua. VfGH. 30-09-2020

ECLIECLI:AT:VFGH:2020:G144.2020
Date30 Septiembre 2020
30.09.2020
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
30.09.2020
Geschäftszahl
G144/2020 ua
Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Au fhebung von Steuerbefreiungen für die Personenbeförderung
mit Luftfahrzeugen im UStG 1994 und MineralölsteuerG sowie auf Aufhebung der
Luftfahrtbegünstigungsverordnung ("Klimaklage"); kein Eingriff in die Rechts sphäre der Antragsteller
selbst bei Überwälzung der den Unterneh mer treffenden Abgabenlast (zur Entrichtung der Umsatzsteuer
für grenzüberschreitende Beförderungsleistungen mit der Bahn) auf die Verbraucher
Rechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags von 8.063 Antragstellern auf Aufhebung des §10 Abs3 Z9 UStG 1994 sowie
§4 Abs2 Z5, §5 Abs2 Z3 lita [gemeint wohl §5 Abs3a], §12 Abs1 Z1, §12 Abs2, §12 Abs4, §15 Abs3,
§52 Abs2 Z4 litd, §54 Abs3, §64c Abs1 und 2, §6 4i Abs1 und 2 und §64r MineralölsteuerG 1 995
mangels Vorbringen von Bedenken und Darlegung eines untrennbaren Zusammenhangs mit §6 Abs1 Z3
litd UStG 1994 bzw §4 Abs1 Z1 MineralölsteuerG 1995. Zurückweisung des mit Gesetzwidrigkeit
infolge Wegfalls der verfassungswidrigen Gesetzesgrundlage begründeten Antrags auf Aufhebung der
Luftfahrtbegünstigungsverordnung mangels Darlegung von Bedenken.
Zur Zulässigkeit der Anträge betreffend §6 Abs1 Z3 litd UStG 1994 und §4 Abs1 Z1 MineralölsteuerG
1995:
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer für grenz überschreitende Beförderungsleistungen
mit der Bahn trifft den Unternehmer iSd §2 UStG 1994 bzw die Pflicht zur Entrichtung der
Mineralölsteuer den Inhaber des Steuerlagers iSd §22 MineralölsteuerG 1995. Dabei hängt es von vielen
Faktoren ab, inwieweit die den Steuerschuldner treffe nde Abgabenlast am Markt auf Verbraucher
ökonomisch abwälzbar ist und auch tatsächlich vom Steuerschuldner abgewälzt wird. Hieraus ergibt sich,
dass Verbraucher durch umsatzsteuerliche oder verbrauchsteuerliche gesetzliche Regelungen, die eine
Steuerpflicht vorsehen, ungeachtet der Belastungskonzeption der Abgaben als Verbrauchsteuern, selbst
dann nicht in ihren Rechten verletzt wären, wenn die Abgabenlast allenfalls auf die Ver braucher
überwälzt würde.
Es ist den Antragstellern zwar einzuräumen, dass der VfGH nach Zweck und Inhalt von a ngefochtenen
Regelungen auch nicht unmittelbar von einer Regelung adressierte Rechtspersonen als Normadressaten
angesehen hat, wenn durch die Regelung nicht nur deren pe rsönliche Situation berührt wird, sondern auch
in die - insbesondere auch durch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geprägte - Rechtssphäre
eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff liegt im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht vor, da die
Antragsteller nach ihren Angaben für grenzüberschreitende Personenbeförderungsdienstleistungen nicht
die Leistungen von Luftfahrtunternehmen in Anspruch nehmen (wollen), sondern jene von
Eisenbahnunternehmen. Da mit sind die Antragsteller aber keinesfalls Adressaten der nur für den
Flugverkehr und nicht auch den Bahnverkehr maßgebenden Vorschriften der §6 Abs1 Z3 litd UStG 1994
und §4 Abs1 Z1 MineralölsteuerG 1995.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2020:G144.2020

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