Rechtssätze nº G151/02 ua. VfGH. 12-12-2002

Date12 Diciembre 2002
12.12.2002
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
12.12.2002
Geschäftszahl
G151/02 ua
Sammlungsnummer
16772
Leitsatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes
(ARHG) über die sowohl dem Oberlandes gericht als auch dem Bundesminister für Justiz zukommenden
Zuständigkeiten bei Entscheidung über eine Auslieferung; Entscheidung des OLG hinsichtlich der Zulässigkeit
der A uslieferung unter dem Gesichtspunkt der dem Betroffenen zustehenden subjektiven Rechte; Beurteilung
des Justizministers unter dem Blickwinkel des Völkerrechtes; kein Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung
von Justiz und Verwaltung; Unzulässigkeit des Individualantrags eines US-amerikanischen und israelischen
Staatsbürgers auf A ufhebung von Bestimmungen des ARHG sowie des Auslieferungsvertrages Österreich-USA
mangels aktueller Betroffenheit; Zulässigkeit des Antrags hinsichtlic h der einen Rechtsmittelausschluß gegen die
Entscheidung des OLG über die Zulässigkeit der Auslieferung normierenden Vorschrift des ARHG; aktuelle
Betroffenheit angesich ts unmittelbar bevorstehen der Entscheidung ge geben; kein zumutbare r Umweg; Verstoß
der Vorschrift gegen das Rechtsstaatsprinzip
Rechtssatz
Gegen §34 Abs1 ARHG bestehen keine Bedenken aus dem Blickwinkel des Art94 B-VG oder einer anderen
Verfassungsvorschrift, wie etwa des Art83 Abs2 B-VG.
Das ARHG ist vor dem durch Art94 B-VG best immten verfassungsrechtlichen Hintergrund so auszulegen, daß
dem Oberlandesgericht die ausschließliche Kompetenz zukommt, über die "Zulässigkeit der Auslieferung"
hinsichtlich aller oder einiger Delikte bzw. Verurteilungen, aus deren Grund die Auslieferung zur
Strafverfolgung oder -vollstreckung begehrt wird, unter dem Gesichtspunkt der dem Betroffenen in diesem
Zusammenhang nach Gesetz und Bundesverfassung zukommenden subjektiven Rechte (einschließlich der Frage
des Vorliegens eines Härtefalles iS des §22 ARHG, in dessen Ra hmen auch Umstände des Familienlebens des
Auszuliefernden zu berücksichtigen sind) zu entscheiden. D ie Frage, ob das Oberlandesgericht alle diese
Aspekte umfassend geprüft hat, sowie ob bei der Auslieferung der Umstand eine Rolle spielt, daß das in dem um
die Auslieferung ersuchenden Staat stattfindende Strafverfahren dem Art2 7. ZP EMRK nicht entsprochen hat
bzw. nicht entsprechen wir d, ist keine Frage der Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes, sondern eine solche der
inhaltlichen Rechtmäßigkeit des von diesem über die Zulässigkeit der Auslieferung gefaßten Be schlusses.
Der Bundesminister hat das Auslieferungsersuchen nur dann der in §34 ARHG a ngeordneten abschließenden
Prüfung zu unterzie hen, wenn die Auslieferung zuvor vom Oberlandesgericht für zulässig erklärt worden ist; er
hat es in erster Linie aus dem Blickwinkel des Völkerrechts zu beurteilen und letztlich die (mitunter a llenfalls
auch von politischen Fragen abhängende) Ent scheidung zu treffen, ob einem (vom Oberlandesgericht zuvor für
zulässig erklärten) Auslieferungsersuchen auch tatsächlich entsprochen wird.
Die in §34 Abs1 letzter Satz ARHG normierte Bindung des Bundesministers an die Entscheidung des
Oberlandesgerichts, soweit dieses die Auslieferung für unzulässig erklärt hat, begegnet aus
verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken.
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des §34 Abs1 und §19 Z1 ARHG.

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