Rechtssätze nº G180/2020 ua. VfGH. 14-07-2020

ECLIECLI:AT:VFGH:2020:G180.2020
Date14 Julio 2020
14.07.2020
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
14.07.2020
Geschäftszahl
G180/2020 ua
Leitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen von Gastgewerbetreibenden aus Tirol betreffend
Verordnungsermächtigungen nach dem COVID-19-MaßnahmenG so wie betreffend diverse
verordnungsrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 mangels
unmittelbarer Betroffenheit bzw Darlegung der B etroffenheit und Zuordnung der Bedenken gegen die zur
Gänze a ngefochtenen Verordnungen; im Übrigen Ablehnung der Behandlung der Anträge i m Hinblick
auf das Fehlen einer Regelung betreffend Entschädigung für den Verdienstentgang
Rechtssatz
Die angefochtene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Ver breitung von COVI D-
19, BGBl II 96/2020, enthält mehrere unterschiedliche (Untersagungs -)Tatbestände. Die antragstellenden
Parteien haben in ihren Anträgen an keiner Stelle dargetan, dass sie von sämtlichen (Untersagungs --
)Tatbeständen der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen sind; dies ist auch für den V fGH
nicht erkennbar. Da die antragstellenden Parteien nicht näher dargelegt haben, durch welche konkrete(n)
Bestimmung(en) der angefochtenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege
und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von
COVID-19, BGBl II 96/2020, sie unmittelbar betroffen sind und sie - darüber hinaus - auch ihre
Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Veror dnung den einzelnen Verordnungsbestimmungen nicht
zugeordnet haben, ist die diesbezügliche Anfechtung unzulässig.
In der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundhei t, Pflege und Konsumentenschutz gemäß
§2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 98/2020, idF BGBl II 108/2020 werden ebenfalls
mehrere unterschiedliche Tatbestände geregelt. Auch hier haben die antragstellenden Parteien in ihren
Anträgen an keiner Stelle dargetan, dass sie von sämtlichen (U ntersagungs-)Tatbeständen der
angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen sind; auch für den VfGH ist dies nicht erkennbar.
Mangels Darlegung, durch welche konkrete(n) Bestimmung(en) der Verordnung des Bundesministers für
Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes,
BGBl II 98/2020, idF BGBl II 108/2020 die antragstellenden Parteien unmittelbar b etroffen sind, und -
darüber hinaus - mangels Zuordnung der gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung vorgetragenen
Bedenken zu einzelnen Verordnungsbestimmungen ist die diesbezügliche Anfechtung unzulässig.
Die Verordnung des Landeshauptmannes [Tirol] vom 20.03.2020 nach §2 Z2 des COVID-19-
Maßnahmengesetzes, LGBl 35/2020, regelt ebenfalls mehrere unterschiedliche Tatbestände. Auch hier
haben die antragstellenden Parteien weder dargelegt, dass sie durch sämtliche B estimmungen der
Verordnung unmittelbar betroffen sind, noch haben sie die Bedenken den einzelnen Bestimmungen der
angefochtenen Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol zugeordnet. Die Anträge auf Aufhebung
der Verordnung des Landeshauptmannes [Tirol] vom 20.03.2020 nach §2 Z2 des COVID-19-
Maßnahmengesetzes, LGBl 35/2020, sind somit unzulässig.
Auch der Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes [Tirol] vom 25.03.2020 nach
§2 Z2 des COVID-19-Maßnahme ngesetzes, LGBl 38/2020, erweist s ich als unzulässig, weil es
offenkundig ist, dass keineswegs sämtliche Bestimmungen der Verordnung zur Gänze unmittelbar in die
Rechtssphäre der antragstellenden Parteien eingreifen. Die beiden antragstellenden Parteien haben nicht
vorgebracht, inwieweit sie von der Verordnung des Landeshauptmannes [Tirol] vom 25.03.2020 nach §2

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