Rechtssätze nº G197/2024 (G197/2024-13). VfGH. 11-03-2025

ECLIECLI:AT:VFGH:2025:G197.2024
Date11 March 2025
11.03.2025
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
11.03.2025
Geschäftszahl
G197/2024 (G197/2024-13)
Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung des Wr MindestsicherungsG betreffend die taxative Aufzählung
anspruchsberechtigter Drittstaatsangehöriger; Verstoß gegen das SozialhilfegrundsatzG durch den
Ausschluss von Personen mit befristeten Aufenthaltstiteln mangels Berücksichtigung eines dauerhaften
rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalts
Rechtssatz
Verfassungswidrigkeit des §5 Abs2 Wr MindestsicherungsG (WMG) idF LGBl 39/2021. Fristsetzung:
Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2026.
Nach §4 Abs1 SH-GG s ind Leistungen der Sozialhilfe dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren,
die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. § 4
Abs1 SH-GG stellt somit auf eine dauerhafte Niederlassung sowie eine fünfjährige Wartefrist ab, ohne
das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren, womit §4 Abs1 SH-GG eine sachliche
Abgrenzung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorsieht. Gleichzeitig räumt §4 Abs3 SH-GG
dem Landesgesetzgeber hinsichtlich der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen einen
Ausgestaltungsspielraum ein. Ein Ausführungsgesetz ist daher auch dann mit §4 Abs1 SH-GG vereinbar,
wenn es an bestimmte Aufenthaltstitel knüpft, sofern es hiebei sachliche Differenzierungen trifft und
gewährleistet, dass Personen, die dauerhaft niedergelassen sind und sich bereits seit mindesten s fünf
Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Zugang zur Sozialhilfe haben.
Bei der Auslegung eines Grundsatzgesetzes ist im Zweifelsfall diejenige Möglichkeit als zutreffend
anzusehen, die dem Ausführungsgesetzgeber den weiteren Spielraum lässt. Dem Ausführungsgesetzgeber
kommt jedenfalls ein Aus gestaltungsspielraum im Hinblick auf die B ezugsberechtigung von
Drittstaatsangehörigen nach fünfjährigem Aufenthalt zu. Es steht dem Ausführungsgesetzgeber daher
insbesondere frei, näher auszugestalten, wann eine "dauerhafte" Niederlassung iSd §4 Abs1 SH‑GG
vorliegt. Denn dem Wortlaut dieser Grundsatzbestimmung ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob jede
Niederlassung iSd §2 Abs2 NAG auch als eine "dauerhafte" anzusehen ist. Da der
Ausführungsgesetzgeber insofern über einen Ausgestalt ungsspielraum verfügt, ist es ihm grundsätzl ich
auch unbenommen, die für eine Bezugsberechtigung maßgeblichen Aufenthaltstitel aufzuzählen, solange
er hiebei sachliche Differenzierungen trifft. Der Ausführungsgesetzgeber hat hiebei insbesondere zu
berücksichtigen, dass eine h ilfesuchende Person, die übe r einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt,
gleichwohl iSd §4 Abs1 SH-GG dauerhaft niedergelassen sein kann.
Aus diesem Grund wird ein Ausführungsgesetz den Vo rgaben des §4 Abs1 SH-GG nicht gerecht, wenn
es den Ausschluss von der Bezugsberechtigung sc hlicht daran knüpft, dass Hilfesuchende bloß über einen
befristeten Aufenthaltstitel, wie etwa über eine "Rot-Weiß-R ot Karte plus" gemäß §41a NAG, verfügen,
ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob (ungeachtet des formell befristeten Aufenthaltstitels) eine
dauerhafte Niederlassung iSd §4 Abs1 SH-GG vorliegt, die bei Erfüllung der Wartefrist zum Bezug von
Sozialhilfeleistungen berechtigt.
Vor diesem Hintergrund läuft §5 Abs2 WMG der Grundsatzbestimmung des §4 Abs1 SH-GG insofern
zuwider, als er die Bezugsberechtigung ausschließlich an taxativ au fgezählte Aufenthaltstitel knüpft und
somit bewir kt, dass auch solche Drittstaatsangehörige, die keinen dieser Titel haben, aber iSd §4 Abs1

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