Rechtssätze nº G202/2020 ua. VfGH. 14-07-2020

ECLIECLI:AT:VFGH:2020:G202.2020
Date14 Julio 2020
14.07.2020
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
14.07.2020
Geschäftszahl
G202/2020 ua
Leitsatz
Kein Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch das nach dem COVID-19-
MaßnahmenG erlassene Betretungsverbot für Betriebsstätten; Verhältnismäßigkeit dieser
Eigentumsbeschränkung infolge Einbettung des Betr etungsverbots in ein umfangreiches Maßnahmen-
und Rettungspaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverb ots;
Zuerkennung einer darü ber hinausgehenden Entschädigung für den Verdienstentgang
verfassungsrechtlich nicht geboten; kein Verstoß gegen den Gleichheits grundsatz; rechtspolitischer
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bekämpfung der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht
überschritten; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; Anspruch auf Vergütung für den
Verdienstentgang nach de m Epidemiegesetz 1950 begründet kei ne wohlerworbenen Rec hte; Zulässigkeit
des Individualantrags trotz Außerkrafttretens der angefochtenen Bestimmung im Zeitpunkt der
Entscheidung des VfGH
Rechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Wortfolge ", wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt" sowie
der vierte Satz - "Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020
vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Gr öße des Kundenbereichs außer Betracht zu
bleiben." - in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-
19, BGBl II 96/2020 (COVID-19-Maßnahmenverordnung-96) idF BGBl II 151/2020.
Abweisung der Anträge a uf Aufhebung des §4 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige
Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl I 12/2020, idF BGBl I 16/2020
(COVID-19-MaßnahmenG) so wie auf Feststellung, dass §1 sowie §2 Abs4 dritter Satz der COVID-19-
Maßnahmenverordnung-96 gesetzwidrig waren. Im Übrigen Zurückweisung der Anträge.
Im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Anträge beim VfGH, dem 27. bzw 30.04.2020, standen die genannten
Bestimmungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl II 151/2020 in Kraft. Die COVID-
19-Maßnahmenverordnung-96 und da mit auch die ange fochtenen Bestimmungen dieser Verordnung sind
auf Grund des §13 Abs2 Z1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von
COVID-19 ergriffen wurden (COVID -19-Lockerungsverordnung), B GBl II 197/2020, mit Ablauf des
30.04.2020 außer Kraft getreten. §4 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG ist nach wie vor in Kraft.
Durch die angefochtene Regelung des zweiten Halbsatzes des §2 Abs4 erster Satz der COVID-19-
Maßnahmenverordnung-96 wird den antragstellenden Parteien weiterhin, also über den Ablauf des
13.04.2020 hinaus, gemäß §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 untersagt, dass Kunden bestimmte
ihrer Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen
betreten. Dieses Verbot greift unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien ein und es
steht ihnen - im Hinblick darauf, dass §3 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG Inhaber einer Betriebsstätte, die
eine verbo tene B etretung nicht untersagen, mit Verwaltungsstrafe von bis zu € 30.000,- bedroht - kein
anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die behauptete Rechtswidrigkeit des Eingriffes an den VfGH
heranzutragen.

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