Rechtssätze nº G215/2022 (G215/2022-26). VfGH. 05-10-2023

ECLIECLI:AT:VFGH:2023:G215.2022
Date05 Octubre 2023
05.10.2023
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 7
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
05.10.2023
Geschäftszahl
G215/2022 (G215/2022-26)
Leitsatz
Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des ORF -G betreffend die Bestellung und Zusa mmensetzung
des ORF-Stiftungs- und Publikumsrats; Verstoß gegen d as im BVG-Rundfunk verankerte Gebot der
Unabhängigkeit und pluralistischen Zusammensetzung; k eine pluralistische Vielfalt des Stiftungsrats
durch den nicht zu rechtfertigenden zahlenmäßigen Überhang der von der Bundesregierung zu
bestellenden neun Mit glieder gegenüber den vom Publikumsrat zu bestellenden sechs Mitgliedern;
demokratischer Vielfaltsaspekt rechtfertigt d ie Verkürzung der grundsätzlich feststehenden
Funktionsdauer der von den politischen Parteien bestellten Mitglieder des Stiftungsrates ; Verstoß gegen
das Gebot der Unabhängigkeit durch die Verkürzung der Funktionsdauer für die von der
Bundesregierung, den Ländern oder dem Publikumsrat bestellten Stiftungsratsmitglieder nach B ildung
einer neuen Bundes- oder Landesregierung bzw nach einer Neukonstitu ierung des Publikumsrats; Verstoß
gegen das Pluralismusgebot mangels näherer gesetzlicher Ausgestaltung betreffend die Verteilung der
unterschiedlichen, allgemeinen persönlichen und fachlichen Anforderung für die von d er
Bundesregierung zu bestellenden neun Mitglieder; keine Bedenken ge gen die gesellschaftliche
Repräsentation näher genannter gesellschaftlicher Bereiche bz w Gruppen bei der Bestellung des
Publikumsrats; keine Transparenz und Ausrichtung des Bestellungsverfahrens an die Zielsetzungen des
Publikumsrats (ua Wahrung der Interessen d er Hörer und Seher, Empfehlungs- bzw Vorschlagsrechte
hinsichtlich der Programmgestaltung, Anrufungsrecht der Regulierungsbehörde, Festlegu ng der
Finanzierungsgrundlagen des ORF); freies Wahlrecht des Bundeskanzlers zwischen und innerhalb der
(Dreier-)Vorschläge je gesellschaftlich relevantem Bereich bzw je gesellschaftlich relevanter Gruppe
verstößt gegen den Gr undgedanken der gesellschaftlic hen Repräsentation und Rückbindung dieser
siebzehn Mitglieder des Publikumsrates an die jeweiligen Gruppen
Rechtssatz
Aufhebung des §20 Abs1 erster Satz Z3 und Z4 ORF-G, in §20 Abs1 letzter Satz ORF-G die Wort- und
Zeichenfolge "und 2. über Kenntnisse des österreichischen und internationalen Medienmarktes verfügen
oder sich auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, K unst oder
Bildung hohes Ansehen erworben haben", §20 Abs4 zweiter Satz ORF-G, jeweils idF BGBl I 83/2001,
§28 Abs4 und Abs5 ORF-G idF B GBl I 83/2001, §28 Abs6 erster Satz ORF-G idF BGBl I 115/2017, §29
Abs6 zweiter, dritter und vierter Satz ORF-G idF B GBl I 23/2014 sowie §30 Abs1 Z2 ORF-G idF BGBl I
23/2014. Fristsetzung: Inkrafttreten mit Ablauf des 31 .03.2025. Abweisung des (zweiten Eventual -)
Antrags der Burgenländischen Landesregierung (LReg) hinsichtlich der sonstigen Teile des §20 Abs1,
Abs2, Abs3, Abs4, Abs5, Abs6 und Abs7 ORF-G, § 28 Abs2, Abs3 und Abs6 ORF-G sowie §29 Abs1,
Abs2, Abs3, Abs4, Abs5 und Abs6 ORF-G. Im Übrigen: Z urückweisung des zweiten Eventualantrags
hinsichtlich §20 Abs6a, Abs8, Abs9 und Abs10 ORF-G, §28 Abs1 ORF-G, §29 Abs4a ORF-G so wie §30
Abs1 Z1, Z3 bis Z8 und Abs2, Abs3, Abs4 und Abs5 ORF -G sowie Zurückweisung des Hauptantrags
und des ersten Eventualantrags.
Stiftungsrat - Verstoß gegen ArtI Abs2 BVG-Rundfunk:
Für den Stiftungs- und Publikumsrat des ORF folgt aus ihrer rundfunkverfassungsrechtlichen
Unabhängigkeitsgarantie, dass gesetzlich gewährleistet sein muss, dass d eren Mitglieder ihre F unktion
unabhängig und unbeeinflusst ausüben können. Die Unabhängigkeitsgara ntie bezieht sich aber auch auf

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