Rechtssätze nº G224/2015 ua. VfGH. 07-10-2015

ECLIECLI:AT:VFGH:2015:G224.2015
Date07 Octubre 2015
07.10.2015
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
07.10.2015
Geschäftszahl
G224/2015 ua
Sammlungsnummer
20010
Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen über die Zuständigkeit des Rechtspflegers in
Firmenbuchsachen; Zwangsstrafen wegen Verletzung der Offenlegungspflicht einer Gesellschaft keine
Strafen im Sinne der EMRK sondern Maßnahmen zur effektiven Durchsetzung der auch unionsrechtlich
gebotenen Pflicht zur Vorlage von Jahresabschlüssen; teils Ab-, teils Zurück weisung des Parteiantrags
Rechtssatz
Abweisung des - insoweit zulässigen - Antrags auf Aufhebung des §283 Abs3 Unterne hmensgesetzbuch
(UGB) idF BGBl I 111/2010 sowie des §22 Abs1 RechtspflegerG idF BGBl I 72/2007.
Die antragstellenden Parteien haben die Anforderung erfüllt, dass der Parteiantrag "aus Anlass der
Erhebung eines Rechtsmittels" gestellt wird (Parteiantrag und Rekurse gegen die Beschlüsse des LG
Feldkirch vom 29 .04.2015 betr die Verhängung von Zwangsstrafen wegen Nichteinreichung von
Jahresabschlüssen am selben Tag erhoben und eingebracht).
Formerfordernisse des §62 Abs1 VfGG (eindeutige Bezeichnung der bekämpften Gesetzesstellen,
Darlegung der Bedenken im Einzelnen) erfüllt.
Im Übrigen (hinsichtlich des §277 Abs1, Abs4, Abs6 bis Abs8, des §278, der Wortfolge "und
mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§221 Abs2)" in §279, des Worts
"(Geschäftsführer)" und der Wortfolge "277 bis 280" in §283 Abs1, des §283 Abs2, Abs4, Abs5 und
Abs6 und der Wortfolge "277 bis 280a" in § 283 Abs7 UGB sowie §15 und der Wortfolge "diesfalls sind
die Bestimmungen d es §283 Abs2 und 3 UGB sinngemäß anzuwenden" in §24 Abs4 und §24 Abs5
FirmenbuchG) Zurückweisung des Antrags.
Den antragstellenden Parteien ist zum einen nicht gelungen, in Bezug auf die verfassungsrechtlichen
Bedenken im Einzelnen und mit hinreichender Deutlichkeit darzulege n, zu welcher Rechtsvorschrift die
jeweils zur Aufhebung b eantragte Gesetzesbestimmung im Widerspruch stehen soll. Es ist ni cht Aufgabe
des VfGH pausc hal vorgetragene B edenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und - gleichsam
stellvertretend - das Vorbringen für die antragstellenden Parteien zu präzisieren. Zum anderen sind die
angefochtenen Bestimmungen nicht präjudiziell (§24 FirmenbuchG, §283 Abs2, 5 und 6 sowie die
Wortfolge "277 bis 280a" in §283 Abs7 UGB) bzw würde durch die begehrte Aufhebung (des §283 Abs4
UGB) die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt.
Es ist Aufgabe der antragstellenden Parteien, sämtliche angefochtene Gese tzesbestimmungen sowie
sämtliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit derselben (bereits) i m Antrag anzuführen; dies kann
nicht zu einem späteren Zeitpunkt in einem Schriftsatz nachgeholt werden.
Der angefochtene §22 Abs1 RechtspflegerG normiert, dass der Wirk ungskreis des Rechtspflegers in
Sachen des Firmenbuchs "alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte" umfasst. Jene
Agenden, die dem Richter vorbehalten si nd, werden in §22 Abs2 RechtspflegerG aufgezählt. Da sich dort

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