Rechtssätze nº G228/2019 ua. VfGH. 10-03-2020

ECLIECLI:AT:VFGH:2020:G228.2019
Date10 Marzo 2020
10.03.2020
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
10.03.2020
Geschäftszahl
G228/2019 ua
Leitsatz
Unzulässigkeit der Individualanträge gesetzlich anerkannter Kirchen auf Aufhebung des Karfreitags als
gesetzlichen Feiertag mangels unmittelbarer Betroffenheit; keine Betroffenheit der Rechtssphäre von
Kirchen durch arbeits(zeit)rechtliche Regelungen betreffend die Inanspruchnahme eines persönlichem
Feiertags zur Religionsausübung durch Kirchenangehörige
Rechtssatz
Zurückweisung des Hauptantrags a uf Aufhebu ng jener Bestimmungen, auf Grund derer die Aufhebung
des Karfreitages als gesetzlicher Feiertag so wie die Einführung des "persönlichen Feiertages" bewirkt
werden. In ihrem Hauptantrag fechten die antragstellenden Kirchen überwiegend nicht die als
verfassungswidrig gerügten Vorschriften im Arbeitsruhegesetz, Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996,
Landarbeitsgesetz 1984, Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
sowie im Vertragsbedienstetengesetz 1948 an, sondern allein die entspreche nden
Novellierungsanordnungen in den näher bezeichneten Bundesgesetzblättern. Ein solches Vorgehen ist
nach der Judikatur des VfGH allerdings nur zulässi g, wenn eine Bestimmung durch eine No velle
aufgehoben worden ist und sich das Bedenken gegen diese Aufhebung richtet, die behauptete
Verfassungswidrigkeit auf anderem Wege also nicht beseitigt werden kann. Vo r diesem Hintergrund kann
der Hauptantrag der antragstellenden Kirchen somit nur in jenem Umfang zulässig sein, in dem er sich
auf jene No vellierungsanordnungen bezieht, mit denen die bis zum Ab lauf des 21.03.2019 geltenden
Karfreitagsregelungen aufgehoben wurden. Im Übrigen ist der Hauptantrag sc hon auf Grund der
Anfechtung (bloßer) Novellierungsanordnungen unzulässig.
Vom - mit d en Art1 Z2, Art2 Z1 sowie Art5 Z1 des Bundesgesetzes, mit de m das Arbeitsruhegesetz, das
Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Feiertagsruhegesetz 1957, das Landarbeitsgesetz 1984 und das
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert werden, bewirkten - Entfall der bis zum Ablauf des
21.03.2019 geltenden Feiertagsregelung hinsichtlich des Karfreitages sind die antragstellenden Kirchen
allerdings in ihrer Rechtssphäre nicht unmittelbar betroffen:
Die angefochtenen Bestimmungen betreffen die antragstellenden Kirchen n icht in ihrer Rechtssphäre.
Arbeits(zeit)rechtliche Regelungen, die zur Folge haben, dass die Angehörigen einer gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ihrer Religion sausübung außerhalb v on Sonn- und
gesetzlichen Feiertagen nur unter Inanspruchnahme von Urlaub nachkommen kö nnen, betreffen nicht
unmittelbar die Rechtssphäre der Kirchen.
Im Übrigen ist weder aus Art9 EMRK noch aus Art15 StGG - und der sich daraus ergebenden
grundsätzlichen Schutzpflicht des Staates zur Sicherung der inneren An gelegenheiten der gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften - eine staatliche Pflicht zur Einführung oder
Beibehaltung eines (konkreten) gesetzlichen Feiertages abzuleiten, woraus sich eine etwaige un mittelbare
rechtliche Betroffenheit der antragstellenden Kirchen ableiten ließe.
Die ursprüngliche, historische Begründung eines Teiles der gesetzlichen Feiertage mit religiösen Zielen
aus einer Zeit, in der das B-VG nicht gegolten hat, vermag keine Rechtssphäre der antragstellenden
Kirchen zu schaffen. Der VfG H hat im Zusammenhang mit dem Ladenschlussrecht festgehalten, dass der
gesellschaftliche Wandel "nichts am öffentlichen Interesse an der weitgehenden Synchronisation mit dem
Grundsatz der Wochenendruhe geändert" hat. In allen europäischen Gesellschaften gebe es einen Ruhetag

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