Rechtssätze nº G23/77 G40/77. VfGH. 15-10-1977

ECLIECLI:AT:VFGH:1977:G23.1977
Date15 Octubre 1977
15.10.1977
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
15.10.1977
Geschäftszahl
G23/77; G40/77
Sammlungsnummer
8158
Rechtssatz
§ 39 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGB l. 133/1967, i. d. F. BGBl. 284/1971, wird als
verfassungswidrig aufgehoben.
Der Personalsenat beim OGH setzt sich aus Richtern zusammen. Er ist bei der im {B undes-
Personalvertretungsgesetz § 39, § 39 Abs. 4 PVG} vorgesehenen Namhaftmachung der r ichterlichen
Mitglieder der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (PVAK) auf dem Gebiete der Justizverwaltung
tätig. Die gegenteilige Ansicht der PVAK, bei der erwähnten Tätigkeit des Personalsenates des OGH
handle es sich nicht um Justizverwaltung, trifft nicht zu: Unter Justizverwaltung versteht {Bundes-
Verfassungsgesetz Art 87, Art. 87 Abs. 2 B-VG} eine durch Richter ausgeübte, ihrem Inhalt nach aber
nicht der Rechtsprechung zuzuzählende Tätig keit, die - wie d er VfGH im Erk. Slg. 7376/1974 ( S. 113 f.)
dargetan hat - zur richterlichen Funktion irgendeinen Bezug hat; sei es, daß sie dem Funktionieren der
Gerichtsbarkeit dient, durch gerichtliche Entscheidun gen bedingte Vorkehrungen anderer Organe
erleichtern soll oder auf eine andere Art mit richterlicher Tätigkeit in Zusammenhang steht. Die Frage, ob
eine bestimmte Verwaltungstätigkeit zur richterlic hen Funktion irgendeinen Bezug hat, kann nicht
abstrakt, sondern nur in Bezug auf die richterlichen Funktionen eines bestimmten Gerichtes beantwortet
werden, so daß sie in Ansehung verschiedener Ger ichte unterschiedlich zu beantworten sein mag. Im zit.
Erk. kam der VfGH zum Ergebnis, d aß die so wohl dem VfGH als auch dem V wGH durch
{Rundfunkgesetz § 25, § 25 Abs. 3 RFG} in der ursprünglichen Fassung BGBl. 397/1974 übertragene,
nicht der Rechtsprechung im materiellen Sinn zuzuzählende Aufgabe, der Bundesregierung Vorschläge
für die Bestellung von richterlichen Mitgliedern der Kommission zur Wahrung des RFG zu erstatten, in
Ansehung dieser Gerichtshöfe keine Justizverwaltungsangelegenheit sei, da diese Tätigkeit zur
Gerichtsbarkeit des öffentlich en Rechts keinen wie immer gearteten Bezug habe. Nicht dasselbe gilt
dagegen für die Zivilgerichte und Strafgerich te. In Anknüpfung an schon vor dem Inkrafttreten des B -VG
in Geltung gestandene Regelungen (z. B. Grundverkehrsgesetz StGBl. 583/1919, §§ 11 und 14) hat der
Gesetzgeber in d er Folge mehrfach Vorschriften erlassen, die i m Rahmen der Ziviljustiz und Strafjustiz
tätigen richterlichen F unktionären die Aufgabe übertrugen, Richter als Mitglieder in andere, kollegial
organisierte Behörden zu e ntsenden, für eine solche Funktion zu nominieren oder zu präsentieren. Dabei
ist der Gesetzgeber - ausdrücklich oder stillschweigend - stets davon ausgegangen, daß diese Regelungen
die Entsendung, Nomination oder Präsentation ausschließlich von Richtern zum Gegenstand haben, die
im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit und Strafgerichtsbarkeit tätig sind.
Unter diesen Umständen aber haben die Entsendungsbefugnisse, Nominationsb efugnisse oder
Präsentationsbefugnisse - und das gilt vollinhaltlich auch f ür die im § 39 Abs. 4 PVG festgelegte Aufgabe
des Personalsenates beim OGH - sehr wohl einen Bezug zur Zivilgeri chtsbarkeit und
Strafgerichtsbarkeit. Es ist nämlich nicht zu übersehen, daß die Tätigkeit eines Richters in einer
zusätzlichen Funktion unter der genannten Voraussetzung deutliche Auswir kungen auf den
Geschäftsbetrieb der Gerichte hab en ka nn. Ist aber die dem Personalsenat beim OGH durch {Bundes-
Personalvertretungsgesetz § 39, § 39 Abs. 4 PVG} übertragene Aufgabe, der Bundesregierung Richter
zur Vorschlagserstattung an den Bundespräsidenten namhaft zu machen, eine solche der
Justizverwaltung, dann steht außer Zweifel, daß die Mitglieder des Personalsenates gemäß {Bundes-

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