Rechtssätze nº G24/89 G25/89 G26/89 G.... VfGH. 27-11-1990

Date27 Noviembre 1990
27.11.1990
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
27.11.1990
Geschäftszahl
G24/89,G25/89,G26/89,G27/89,G57/89,G72/89,G276/89,G277/89, G278/89,G310/8 9,G106/90
Sammlungsnummer
12546
Leitsatz
Keine Präjudizialität eines, keine untrennbare Einheit mit den in Prüfung gezogenen Teilen einer Norm
bildenden Teils einer Bestimmung;
denkmögliche Annahme der Präjudizialität bei Tod des Beschwerdeführers im - beim Ver waltungsgerichtshof
anhängigen - Anlaßverfahren zu einem Normprüfungsverfahren;
Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer landesrechtlichen, finanzstrafrechtlichen Norm eines
Getränkesteuergesetzes mangels gerichtlicher Zus tändigkeit bei aufgrund der vorgesehenen Strafhöhe in den
Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallenden Delikten; Verletzung des Gleichheitsrechtes; kein
Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer der beim Verwaltungsgerichtshof anhängi gen Anlaßverfahren
Rechtssatz
§10 Wr GetränkesteuerG 1971, LGBl. Nr. 2/1971, idF LGBl. Nr. 32/1973, war verfassungswidrig.
Zurückweisung von Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung auch des §10 Abs3 Wr
GetränkesteuerG 1971 mangels Präjudizialität.
Nur die Abs1 und 2, nicht aber auch der Abs3 des §10 Wr GetränkesteuerG b ilden eine - einer jeweils
gesonderten Aufhebung nicht zugängliche - untrennbare Einheit.
Im vorliegenden Fall erscheint es dem Verfassungsgerichtshof nicht als denkunmöglich, daß der
Verwaltungsgerichtshof - trotz des Ablebe ns des Beschwerdeführers im Anlaßbeschwerdeverfahren - die in
Prüfung gezogene gesetzliche Bestimmung (§10 Wr GetränkesteuerG 1971) anzuwenden haben könnte (vgl.
dazu etwa VwGH vom 15.12. 1989, Zl. 85/18/0122). Da die endgültige Beurteilung dieser Frage a ber dem
Verwaltungsgerichtshof vorbehalten ist, war dem Antrag der Wiener Landesregierung, das zu G72/90
protokollierte Gesetzesprüfungsverfahren einzustellen, nicht stattzugeben.
Die in E v 27.09.90, G6/89 ua., in bezug auf die Verfassungswidrigkeit des §35 Wr VergnügungssteuerG 1963
(welcher in seinem Abs1 die Verhängung einer Geldstrafe bis zum Dreißigfachen des Verkürzungsbetrages
vorsah) angestellten Erwägungen treffen auch für die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen bzw.
amtswegig vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Wr GetränkesteuerG 1971
idF LGBl. Nr. 32/1973 sinngemäß voll zu, und zwar umsomehr, als diese Vorschriften die Bestrafung mit einer
Geldstrafe sogar bis zum Fünfzigfachen des Verkürzungsbetrages vorsehen.
Die geprüften Gesetzesvorschrif ten verstoßen sohi n sowohl gegen die aus Art 91 B-VG abzule itenden
Grundsätze als auch gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot.
Die Anträge der Beschwerdeführerinnen i n den zu den Zln. 88/17/0236 und 90/17/0124 protokollierten
Anlaßverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, für ihre im Rahmen der Gesetzesprüfungsverfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof eingebrachten Äußerungen Kostenersätze in einem jeweils näher bezeichneten U mfang

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