Rechtssätze nº G259/2023. VfGH. 13-03-2024

ECLIECLI:AT:VFGH:2024:G259.2023
Date13 Marzo 2024
13.03.2024
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
13.03.2024
Geschäftszahl
G259/2023
Leitsatz
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des SchulunterrichtsG betreffend das
Zustimmungsrecht des Schulerhalters bei Bewilligung eines freiwilligen 11. und 12. Schuljahres für
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das
Determinierungsgebot; Zustimmungserfordernis dient der Sicherstellung der Erfüllung der gesetzlichen
Verpflichtung des Schulerhalters hinsichtlich der Erhaltung und Zurverfügungstellung von etwa
Schulgebäuden und - liegenschaften, Personal, Verpflegung, Einrichtung und Lehrmittel; Mö glichkeit der
Versagung eines Schulbesuchs ausschließlich im Fall (der Gefahr) der Nichterfüllung der
Verpflichtungen durch den Schulerhalter; Pflicht der Bildungsdirektion (als Sc hulbehörde) zur
bescheidmäßigen Darlegung der Gründe der Versagung des Schulbesuchs; Rechtsmittel eröffnet
Durchsetzung des Schulbesuchs auch ohne Zustimmung des Schulerhalters
Rechtssatz
Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "mit Zustimmung des Schulerhalters und" in §32 Abs2 SchUG
idF BGBl I 101/2018 wird abgewiesen.
Nach Art6 BVG über die Rechte von Kindern hat jedes Kind mit Behinderung Anspruch auf de n Schutz
und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tr agen. Im Sinne des Art7 Abs1 B -VG
ist die Gleichbehandlung von b ehinderten und nicht behinderten Kindern in allen Bereichen des täglichen
Lebens zu gewährleisten.
Gemäß §18 Abs1 SchulpflichtG 1985 sind Schüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im
8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich
abgeschlossen haben, berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter
zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit
sonderpädagogischem Förderbedar f, die gemäß §8a Abs1 SchulpflichtG 1985 eine allgemeine
Pflichtschule besuchen.
Damit korrespondierend sieht §32 Abs1 SchUG für alle Schüler vor, dass der Besuch einer
allgemeinbildenden Pflichtschule längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der
allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig ist, soweit in den darauffolgenden Absätzen
nicht anderes bestimmt ist. Nach §32 Abs2 SchUG sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
mit Zustimmung des Schulerhalters und Be willigung durch die Schulbehörde berechtigt, eine
Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs1 genannten Zeitr aum hinaus zu
besuchen.
§32 Abs2a SchUG sieht vor, dass Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch d er
Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr gemäß §18 Abs1 Schulpflichtgesetz 1985 die 4. Klasse
der Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, in einem
freiwilligen zehnten bzw elften Schuljahr die Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit
Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuc hen dürfen,
sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
In beiden Fällen ist der weitere Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule nur mit Zustimmung des
Schulerhalters und Bewilligung der zuständigen Schulbehörde möglich. Das in §32 Abs2 SchUG
vorgesehene Zustimmungserfordernis des Schulerhalters bewirkt schon deshalb keine

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