Rechtssätze nº G31/89. VfGH. 27-11-1990

Date27 Noviembre 1990
27.11.1990
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
27.11.1990
Geschäftszahl
G31/89
Sammlungsnummer
12547
Leitsatz
Präjudizialität einer, eine nicht trennbare Ei nheit bildenden Bestimmung; Feststellung der Verfassungswidrigkeit
einer landesrechtl ichen, finanzstrafrechtlichen Norm eines Ankündigungsabgabegesetzes mangels gerichtlicher
Zuständigkeit bei aufgrund der vorgesehene n Strafhöhe in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallenden
Delikten
Rechtssatz
§11 Wr AnkündigungsabgabeG 1983, LGBl. für Wien Nr. 19, war verfassungswidri g.
Bezüglich des Umfan gs, in dem die von Amts wegen in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen als präjudiziell
anzusehen sind, bleibt der Verfassungsgerichtshof auf dem bereits in seinem Prüfungsbeschluß vom 27.02.90,
B280/88-15, eingenommenen S tandpunkt, daß die Abs1 und 2 des §11 Wr AnkündigungsabgabeG 1983, LGBl.
für Wien Nr. 19, - von dem in der Beschwerdesache heranzuziehenden Abs1 her gesehen - eine untrennbare
Einheit bilden (vgl. zu §35 Wr VergnügungssteuerG 1963 VfGH E v 27.09.89, G6/89 ua., sowie zu §9 Wr
AnzeigenabgabeG 1983 VfGH E v 01.03.90, G314/89, G19,20/90).
Der Verfassungsgerichtshof verweist auf die Entscheidungsgründe E v 27.09.89, G6/89 ua., mit dem
ausgesprochen wurde, daß §35 Wr VergnügungssteuerG 1963, LGBl. Nr. 11, (idF der Novellen LGBl. N r.
37/1976 und 16/1981) verfassungswidrig war. Die in diesem Erkenntnis in bezug auf die Verfassungswidrigkeit
des §35 Wr Ver gnügungssteuerG 1963 (welcher in seinem Abs1 die Verhängung einer Geldstrafe bis zum
Dreißigfachen des Ver kürzungsbetrages vorsah) angestellten Erwägungen treffen auch für den amtswegig in
Prüfung gezogenen §11 Wr AnkündigungsabgabeG 1983, LGBl. für Wien Nr. 19, si nngemäß voll zu, und zwar
umsomehr, al s §11 Abs1 Wr AnkündigungsabgabeG 1983 die Bestrafung mit ei ner Geldstrafe sogar bis zum
Fünfzigfachen des Verkürzungsbetrages vorsieht.
Die geprüfte Gesetzesvorsc hrift verstößt sohin sowohl ge gen die aus Art91 B-VG abzuleitenden Grundsätze als
auch gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot.
(Anlaßfall: E v 27.11.90, B280/88 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides)

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