Rechtssätze nº G316/2018. VfGH. 06-03-2019

ECLIECLI:AT:VFGH:2019:G316.2018
Date06 Marzo 2019
06.03.2019
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
06.03.2019
Geschäftszahl
G316/2018
Leitsatz
Zurückweisung von Parteianträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Gesetzes über die Abwicklung
des Fonds "Sondervermögen Kärnten" und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds
"Sondervermögen Kärnten" mangels Anfechtung von Bestimmungen des Krnt
AusgleichszahlungsfondsG betreffend die Rechtsstellung der antragstellenden Parteien als zu en g gefasst
Rechtssatz
Der Kärntner Landesgesetzgeber hat die Abwicklung des Fonds "Sondervermögen Kärnten" sowie die
Einrichtung der Nachtragsverteilungsmasse durch das K-SvKG-AufhebungsG nicht isolie rt, sondern - als
Teil des (Sammel-)Gesetzes vom 20.04.2017, das mit LGBl für Kär nten 15/2017 kundgemacht wurde -
als eine von mehreren Folgemaßnahmen in Anbetracht der Annahme der Angebote des K AF (Krnt
Ausgleichszahlungsfonds) gemäß §2a FinStaG vom 06.09.2016 geregelt. Der Kärntner
Landesgesetzgeber wollte ( ausschließlich) den KAF dazu beauftragen, die Aus gleichszahlungen im
Zusammenhang mit den Angeboten gemäß §2a FinStaG vom 06.09.2016 anstelle der haftenden
Rechtspersonen zu leisten. In §3 Abs1 Z4 K-AFG heißt es d ementsprechend ausdrücklich, dass es
Aufgabe des KAF ist, an Inhaber von Schuldtiteln Ausgleichszahlungen an Stelle der auf Grund einer
landesgesetzlich angeor dneten Ausfallsbürgschaft verpflichtete n Recht spersonen ent sprechend de n
angenommenen Angeboten des Fonds gemäß §2a FinStaG vom 06.09.2016 zu leisten.
Daraus ergibt sich, dass die von den antragstellenden Parteien begehrte Aufhebung (allein) der
angefochtenen Bestimmungen des K-SvKG-AufhebungsG die vom Kärntner Landesgesetzgeber mit den
dargestellten gesetzlichen Regelungen insbesondere auch des §3 Abs1 Z4 K-AFG beabsichtigte Reaktion
auf die Annahme der Angebote des KAF gemäß §2a FinStaG geradezu in ihr Gegenteil verkehren würde.
Die antragstellenden Parteien er hielten - ungeachtet des in §2a FinStaG näher bestimmten Verfahrens zur
Entschuldung von für Verbi ndlichkeiten der HETA haftenden Rechtspersonen (konkret des Landes
Kärnten sowie der Nachtragsverteilungsmasse aus ihren Verbindlichkeite n auf Grund der gesetzlich
begründeten Haftungen für Schuldtitel der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, siehe
VfGH 14.3.2018, G248/2017 ua) und der daraus abgeleiteten Aufgabe des KAF gemäß §3 Abs1 Z4 K-
AFG - einen Anspruch (auf Sicherstellung) gegenüber der Nachtragsverteil ungsmasse in der (vollen)
Höhe ihrer Forderungen gegenüber der HETA. Eine Aufhebung (nur) der angefochtenen Bestimmungen
hätte somit zur Folge, dass das Gesetz vom 20.04.2017, d as mit LGBl für Kärnten 15/2017 kundgemacht
wurde und das K-SvKG-AufhebungsG enthält, einen völlig veränderten, dem Kärntner
Landesgesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt erhielte.
Die angefochtenen Bestimmungen stehen d amit und auch aus folgende m Grund in untrennbarem
Zusammenhang jedenfalls zu der Regelung des §3 Abs1 Z4 K-AFG, die im Zusammenhang mit (den
Angeboten gemäß) §2a FinStaG die Rechtsstellung der antragstellenden Parteien aus ihren nachrangigen
Schuldtiteln gegenüber für Verbindlichkeiten der HETA gesetzlich ha ftenden Rechtspersone n
(mit)bestimmt. Träfen die verfassungsrechtlichen Bedenken der antragstellenden Parteien zu, wonach sie
mit ihren Forderungen in gleichheitswidriger Weise schlechter als andere Gläubiger der
Nachtragsverteilungsmasse b ehandelt würden und die Beschränkung ihrer Forderungen eine Verletzung
des Eigentumsgrundrechts der antragstellenden P arteien darstelle, ist es Aufgabe des VfGH zu beurteilen,
aus welchen, die Rec htsposition der antragstellenden Parteien aus ihren einschlägigen Forderungen
regelnden gesetzliche n Bestimmungen diese allfällige Verfassungswidrigkeit folgt. §3 Abs1 Z4 K-AFG

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