Rechtssätze nº G363/2020. VfGH. 24-06-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:G363.2020
Date24 Junio 2021
24.06.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
24.06.2021
Geschäftszahl
G363/2020
Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der sechswöchigen Frist zur Einbringung von Beschwerden wegen
Verletzung der Richtlinien-Verordnung für das Einschreiten der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes im Hinblick auf Art136 Abs2 B VG; Frist für Richtlinienbeschwerden nicht an der
vierwöchigen Frist des VwGVG für Verhaltensbeschwerden zu messen
Rechtssatz
Abweisung des Antrags des Verwaltungsgerichtes Wien (VGW - LVwG) auf Aufhebung der Wortfolge
"binnen sechs Wochen" in §89 Abs2 SPG idF BGBl I 161/2013.
Die Richtlinienbeschwerde ist zwar eine Verhaltensbeschwerde nach Art130 Abs2 Z1 B-VG, die Frist des
§89 Abs2 SPG ist jedoch keine Frist einer Verhaltensbesc hwerde iSd §7 Abs4 VwGVG. Die
Richtlinienbeschwerde eröffnet dem Betroffenen eine besondere Rechtsschutzmöglichkeit, die Verletzung
von gemäß §31 SPG erlassenen Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes in einem zweistufigen Verfahren geltend zu machen. Eingeleitet wird das Verfahren
durch eine Beschwerde, die der von einer Richtlinienverletzung Betroffene binnen sechs Wochen
alternativ beim Landesverwaltungsgericht oder d irekt bei der Dienstaufsichtsbehörde einzubringen hat.
Wird sie beim Landesverwaltungsgericht eingebracht, muss dieses vorerst die Beschwerde der
Dienstaufsichtsbehörde zur weiteren Behandlung als Aufsichtsbeschwerde zuleiten; insoweit liegt zu
diesem Zeitpunkt auch keine Entscheidungspflicht des Landesverwaltungsgerichtes vor. Die
Dienstaufsichtsbehörde muss sodann spätestens binnen drei Monaten mitteilen, ob ihrer Ansicht nach eine
Richtlinienverletzung vorliegt. Gesteht die Dienstaufsichtsbehörde eine Verletzung von Richtlinien zu
oder erklärt sich der Betroffene für klaglos gestellt (§89 Abs3 SPG), ist das Verfahren beendet. Teilt sie
hingegen dem Betroffenen mit, dass keine Verletzung einer Richtlinie festgestellt werden konnte, oder
erfolgt innerhalb der Frist von drei Monaten keine Mitteil ung, kann der Betroffene (Beschwerdeführer)
binnen zwei Wochen eine Entscheidung über seine Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht
verlangen. Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht ist allein das Organ verhalten, nicht
die aufsichtsbehördliche Mitteilung über das Nichtvorliegen einer Richtlinienverletzung.
Das Verfa hren über ein e Richtlinienbeschwerde ist demnach so konzipier t, dass das
Landesverwaltungsgericht zunächst nur die Verpflichtung trifft, die bei ihr eingebrachte Beschwerde der
zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten, eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die
Richtlinienverletzung kommt ihr in diese m Verfahrensstadium nicht zu. Erst ab einem
Entscheidungsverlangen nach §89 Abs4 SPG trifft es die Pflicht zur Entscheidung, ob das Verhalten des
Organes des ö ffentlichen Sicherheitsdienstes eine Richtlinie verletzt hat. Es kann davon ausgegangen
werden, dass der Gesetzgeber des Sicherheitspolizeige setzes mit der Frist des §89 Abs2 SPG es dem
Betroffenen (nur) ermöglichen bzw erleichtern wollte, eine Beschwerde über eine Richtlinienverletzung
gemeinsam mit einer Beschwerde über die Ausübun g unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt (§88 Abs1 und 4 SPG) zu verfassen und die Richtlinienbeschwerde unter einem mit der
Beschwerde über die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt bei m Landesverwaltungsgericht
einzubringen. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn der Gesetzgeber wie hier für ein Verfahren, d as
dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgeschaltet ist, nicht die Frist für
Verhaltensbeschwerden gemäß §7 Abs4 VwGVG vorsieht.

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