Rechtssätze nº G428/2016 ua, .... VfGH. 28-06-2017

ECLIECLI:AT:VFGH:2017:G428.2016
Date28 June 2017
28.06.2017
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Geschäftszahl
G428/2016 ua, V75/2016 ua
Sammlungsnummer
20179
Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Richtwert- und Mietrechtsgesetzes betreffend das
Mietzinsbegrenzungssystem; keine Gleichheitswidrigkeit der je nach Bundesland unterschiedlichen
Richtwerte; rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers angesichts des Zieles der
Gewährleistung von leistbarem Wohnen nicht überschritten; keine Unsachlichkeit des für das Land Wien
vorgesehenen relati v niedr igen R ichtwertes i m Hinblick auf die Wohnungssituation im Land Wien, die
stärkere Angewiesenheit der Bevölkerung auf erschwinglichen Wo hnraum so wie d ie vergleichsweise
hohe Miet- bzw niedrige Eigentumsquote; keine Verletzung des Eigentumsrechts und der
Erwerbsausübungsfreiheit; teils Abweisung, teils Zurückweisung der Parteianträge mangels
Präjudizialität bzw unrichtiger Abgrenzung des Anfechtungsumfanges
Rechtssatz
Abweisung der Parteianträge, soweit sie sich gegen §16 Abs1 bis Abs4 MietrechtsG (MRG) idF BGBl I
100/2014 bzw BGBl I 161/2001, gegen das RichtWG (RichtWG) idF BGBl I 25/2009 bzw B GBl I
12/2016 sowie gegen die Kundmachungen des BM für Justiz über die Änderung der Richtwerte, BGBl II
93/2010, BGBl II 82/2012 und BGBl II 55/2014, richten.
Im Übrigen Zurückweisung der Anträge.
Untrennbarer Zusammenhang zwischen §16 Abs2 MRG und §1 Abs1 RichtWG (Definition des
sachlichen Anwendungsbereiches des RichtWG) sowie zwischen §16 Abs2 MRG und dem RichtWG als
Ganzes; untrennbarer Zusammenhang auch der einzelnen Bestimmungen des RichtWG untereinander,
insbesondere von §5 Abs1 (Richtwerte für die einzelnen Bundesländer) und Abs2 RichtWG
(Ermächtigung zur Kundmachung der geänderten Richtwerte).
Mitanfechtung sämtlicher für den betreffenden Zeitrau m des jeweiligen Mietverhältnisses relevanter
Kundmachungen des BM fü r Justiz gemäß §5 Abs2 RichtWG, welche a ls Rechtsverordnungen zu
qualifizieren sind (vgl G673/2015 ua, V25/2016 ua, E v 12.10.2016), erforderlich und zulässig.
Anfechtung des RichtWG als Ganzes notwendig.
Bei einer allfälligen Aufhebung der zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen des RichtWG
verblieben - unter Berücksichtigung des Wegfalles der bereits materiell derogierten Bestimmungen des §1
Abs2, §3 und §4 RichtWG (infolge gesetzlicher Festlegung der Richtwerte in §5 Abs1 RichtWG durch
BGBl I 50/2008, 1. MILG - Mietrechtliches InflationslinderungsG) - nur §2 RichtWG ( Definition der
mietrechtlichen Normwohnung) und der II. Abschnitt des RichtWG (Inkrafttreten, Vollzugsklausel,
Übergangsbestimmungen) - mithin ein weitgehend jedes normativen I nhaltes entkleideter und sohin
unanwendbarer Torso.
Außer-Kraft-Treten der Richtwertverordnungen, BGBl 140-148/1994, mit Erlass ung der ihrer
gesetzlichen Grundlage derogierenden Bestimmung des §5 Abs1 RichtWG im Zuge von BGBl I 50/2 008.

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