Rechtssätze nº G76/02 ua V22/02 ua. VfGH. 02-03-2005

Date02 Marzo 2005
02.03.2005
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
02.03.2005
Geschäftszahl
G76/02 ua, V22/02 ua
Sammlungsnummer
17464
Leitsatz
Verfassungswidrigkeit der Bestimmung über die Höhe der Kanalbenützungs gebühren im Burgenländischen
Kanalabgabegesetz infolge verfassungswidriger Beschränkung des durch die Finanzausgleichsgesetze
eingeräumten Freiraumes; keine Aufhebung der Ver ordnungsbestimmungen über die Gebührenhöhe im Hinblick
auf die finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen
Rechtssatz
Aufhebung des § 11 Abs1 des Gesetzes über die Einhebung von Kanalabgaben (KanalabgabeG - KAbG), LGBl
für das Burgenland 41/1984, idF LGBl 37/1990.
§11 Abs1 B gld KanalabgabeG - der den jährlichen Ge bührenertrag mit dem einfachen Jahreserfordernis
zuzüglich einer Erneuerungsrücklage begrenzt - beschrä nkt den der Gemeindevertretung bei der Ausschreibung
von Benützungsgebühren bundesgesetzlich eingeräumten Freiraum in verfassungswidriger Weise, da §15 Abs3
Z5 FAG 1993 (ebenso wie §15 Abs3 Z5 FAG 1997 und §16 Abs3 Z4 FAG 2001) die Gemeinden ermächtigt,
Gebühren mit einem Jahresertrag bis zum doppelten Jahreserfordernis auszuschreiben (Vf Slg 16690/2002).
Daran ändert auch nichts, dass die Norm im Zeitpunkt ihrer seinerzeitigen Erlassung verfassungskonform
gewesen war.
Aufhebung des §11 Abs1 Bgld KanalabgabeG zur Gänze.
Würde in §1 1 Abs1 leg cit nur das Wort "jährliche" aufgehoben, so bliebe zwar offen, wie der
Berechnungszeitraum für das Erfordernis festzulegen ist; es würde sich jedoch nichts an der Korres pondenz
zwischen dem Zeitraum, aus dem die Erträ ge der Gebühren stammen, und jenem Zeitraum, auf den sich das
Erfordernis bezieht, ändern. Eine andere Auslegung wäre mit dem Sprachgebrauch nicht in Einklang zu bringen.
Keine Aufhebung jeweils des §2 erster Satz der Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom
29.04.96, vom 11.04.97, vom 17.09.98, vom 19. 02.99 (Erstreckung auf 2000), vom 30.01.01 über die Einhebung
einer Kanalbenützungsgebühr.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt - nicht näher substantiiert - das Bedenken, dass das jeweilige
Erhebungsergebnis an K analbenützungsgebühr regelmäßig das jährliche Erfordernis überschritten habe, ohne
dass es hiefür eine Rechtfertigung gebe.
Die Burgenländische Landesregierun g stellte in i hrer Äußerung dar, dass nach ihre n Berechnungen nicht einmal
das jährliche Erfordernis überschritten wird.
Angesichts der Aufhebung des §11 Abs1 Bgld Kanalabgabe G kann dahingestellt bleiben, ob diese
Berechnungen zutreff en oder nich t. Sie sind aber jedenfalls geeignet die nicht näher substantiierten Bedenke n

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